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06.12.2010 | Arbeitsrecht

Die Praxis darf in Stellenanzeigen nicht nach „jungen“ Angestellten suchen

Wird in einer Stellenausschreibung nach „jungen“ Bewerbern gesucht, verstößt dies grundsätzlich gegen das Diskriminierungsverbot. So urteilte am 19. August 2010 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 8 AZR 530/09).  

 

Im vorliegenden Fall hatte ein 49-jähriger Jurist geklagt und das BAG sprach ihm eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Der Jurist bewarb sich auf eine Stellenanzeige, in der „eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ gesucht wurde. Ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, erhielt er eine Absage. Die Firma stellte eine 33-jährige Juristin ein.  

 

In ihrem Urteil beriefen sich die Richter auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ verhindern oder beseitigen soll. Die Richter befanden, dass die Stelle nicht „altersneutral“ ausgeschrieben wurde. Verstößt eine vertragliche Vereinbarung gegen das Benachteiligungsverbot, so ist diese rechtlich unwirksam. Zudem ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der oder die Beschäftigte kann eine angemessene Entschädigung verlangen.  

Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140620