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04.08.2009 | Arbeitsrecht

Das befristete Arbeitsverhältnis: Einige Regelungen, die Sie kennen sollten

Befristete Arbeitsverträge sind heute üblich. Wirtschaftsverbände gehen davon aus, dass aktuell fast jeder zweite neue Arbeitsvertrag erst einmal auf Zeit abgeschlossen wird. Deshalb ist es angebracht, die wichtigsten Regelungen zu kennen.  

Gleiche Rechte und Pflichten für alle

Mit einem befristeten Arbeitsverhältnis hat man die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Mitarbeiterin, die einen vergleichbaren unbefristeten Job hat. Man darf aufgrund einer Befristung hinsichtlich Gehalts- und Urlaubsanspruch, aber auch Sonderzahlungen sowie steuer- und sozialabgabenfreier Zuwendungen nicht schlechter gestellt werden als eine Kollegin im vergleichbaren Vollzeitjob.  

Welche Arbeitsverhältnisse dürfen befristet werden?

Grundsätzlich darf jedes Arbeitsverhältnis befristet werden. Jedoch ist hierfür ein sachlicher Grund notwendig. Dazu zählt zum Beispiel eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung, Projektarbeit oder eine unsichere Auftragslage. Weitere Gründe ergeben sich aus § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).  

 

Aber auch ohne einen sachlichen Grund ist eine befristete Anstellung möglich. Allerdings darf dann das befristete Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber nicht länger als zwei Jahre bestehen. Zudem ist zu beachten, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis lediglich bis zu dreimal verlängert werden darf. Ein Vertrag, der zum Beispiel nur sechs Monate dauern sollte, darf somit noch dreimal bis zur Grenze von zwei Jahren verlängert werden.