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· Fachbeitrag · Arbeits- und Wegeunfälle

Abläufe bei BG-/UV-Patienten: Auf diese Punkte müssen Sie achten

von Marion Werner-Pfadenhauer, Castrop-Rauxel

| Laut einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus dem Oktober 2019 wurden im Jahr 2018 1,27 Mio. meldepflichtige Schülerunfälle und 1,065 Mio. Arbeitsunfälle registriert. Wir als Vertragszahnarztpraxis sind häufig die erste Anlaufstelle, wenn Arbeitnehmer oder Schüler/Kindergartenkinder einen Unfall während der Arbeits-/Schul- oder Betreuungszeit oder auf dem Weg dorthin erleiden. Daher ist es gut zu wissen, wie die zahnmedizinische Versorgung geregelt ist, und was wir in der Praxis beachten sollten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen. |

Zahnmedizinische Versorgung nach Arbeits- oder Wegeunfällen

Die zahnmedizinische Versorgung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies fällt in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher ist hier auch der Abrechnungsweg über die KZV nicht vorgesehen, sondern es wird mit der entsprechenden Berufsgenossenschaft (BG) bzw. Gemeindeunfallversicherung direkt abgerechnet.

 

Welche Unfallversicherung ist zuständig?

Zunächst ist der Patient verpflichtet, uns mitzuteilen, dass es sich um die Folgen eines Arbeits-/Schul- oder Wegeunfalls handelt. Doch welche Unfallversicherung (UV) ist jetzt für genau diesen Patienten zuständig? Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich in drei „Abteilungen“.