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· Planung von Implantationen

HKP-Erstellung und Abrechnung bei Vorliegen von Ausnahmefällen ‒ was gilt?

Bild: ©Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

| FRAGE: Wir sind eine oralchirurgische Praxis und implantieren viel. Mein Chef spricht mal von Ausnahmeindikationen, mal von Ausnahmefällen. Was bedeutet das für die Erstellung der Heil- und Kostenpläne und für die Abrechnung?“ |

 

Antwort: Implantologische Leistungen sind im Regelfall reine Privatleistungen. Für sie werden daher keine Festzuschüsse gewährt ‒ es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V vor. Davon zu unterscheiden sind Ausnahmefälle im Festzuschusssystem gemäß Zahnersatz-Richtlinie 36 für Suprakonstruk-tionen.

 

Ausnahmeindikation gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V

Liegt eine Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, erstattet die gesetzliche Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung. Gemäß Abschnitt VII der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) liegen besonders schwere Fälle vor: