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· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 66

von Susen Bause, ZMV, Finnentrop, www.zasb.de

| Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen. Heute beantworten wir u. a. die Fragen, wie das Herausnehmen und Wiedereinsetzen von Brücken und Abutments zu berechnen ist und wann die GOZ-Nr. 8100 berechnet werden kann. |

Herausnehmen, Reinigen und Wiedereinsetzen einer Brücke

Frage: Wegen einer Entzündung mussten wir eine Brücke und die Abutments herausnehmen und reinigen. Anschließend wurde die Brücke wieder eingesetzt. Die Versicherung hat die GOZ-Nr. 5110 im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 9060a gestrichen, weil die beiden Ziffern nicht nebeneinander berechenbar seien. In der GOZ ist das Wiederbefestigen von Implantat-Brücken jedoch mit der Nr. 5110 berechenbar. Irrt sich daher die Versicherung?

 

Antwort: Die Versicherung hat in der Tat nicht korrekt erstattet. Es handelt sich hierbei um völlig verschiedene selbstständige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 der GOZ. Das Entfernen und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Brücke kann zunächst nach der GOZ-Nr. 5110 berechnet werden (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion). Eine Wiederbefestigung einer Mesiokonstruktion wäre im Übrigen analog abzurechnen.