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· Fachbeitrag · Abrechnungsorganisation

Amalgamfüllungen sind ab 2021 im Rahmen der Abrechnung zu kennzeichnen

| In der 21. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband festgelegt, dass ab dem 01.01.2021 die Kennzeichnung von Amalgamfüllungen im Rahmen der Abrechnung verpflichtend ist. Neben der Angabe der Füllungslage müssen künftig Amalgamfüllungen zusätzlich mit dem Buchstaben ,,A“ gekennzeichnet werden. Hintergrund sei der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam, teilte die KZBV mit. |

Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 1 | ID 47010028