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· Fachbeitrag · Zivilrecht/Arbeitsrecht

BAG: Arbeitgeber muss Video eines Ex-Arbeitnehmers nicht von Website löschen

von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

| Wenn ein Arbeitgeber Fotos oder Videos seiner Mitarbeiter veröffentlichen will, muss der Arbeitnehmer schriftlich zustimmen. Die Zustimmung endet nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Dezember 2014 hervor (Az. 8 AZR 1010/13, Abruf-Nr. 176590 ). |

 

Der Fall

Ein früherer Angestellter eines Herstellers für Kälte- und Klimatechnik hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber verklagt. Streitig war, ob der Ex-Angestellte dulden müsse, dass ein Werbevideo mit ihm im Internet weiter veröffentlicht werde und ob er Anspruch auf Schmerzensgeld habe. Durch Unterschrift auf einer Namensliste hatte der Kläger erklärt, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit seines Arbeitgebers zeitlich unbegrenzt „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“.

 

In einem Werbefilm des Unternehmens war der Kläger dann einzeln und mit weiteren Mitarbeitern kurz zu sehen. Ob er tatsächlich zu erkennen war, blieb streitig. Das Video konnte von der Homepage des beklagten Unternehmens aus angesteuert und eingesehen werden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ließ der Kläger durch seinen Anwalt den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und klagte darauf, die Veröffentlichung des Videos künftig zu unterlassen.

 

Die Entscheidung

Vor dem BAG hatte die Klage keinen Erfolg. Zwar könne grundsätzlich jeder Arbeitnehmer über „seine“ Abbildung entscheiden, so kurz und unbedeutend sie auch sei, entschied das Gericht. Der Kläger habe aber anlassbezogen und wirksam seine unbefristete Einwilligung zur Veröffentlichung der ihn zeigenden Videodateien erteilt. Im Falle einer solchen unbefristeten Einwilligung müsse der Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film (wie hier) nicht speziell auf ihn zugeschnitten ist, die Beendigung seines Einverständnisses ausdrücklich erklären. Eine unbefristete Einwilligung könne mit Blick auf gegenseitige Rücksichtnahmepflichten nicht jederzeit grundlos widerrufen werden. Ein unwirksamer Widerruf stehe einem Unterlassungsanspruch ebenso wie einem Schmerzensgeldanspruch entgegen.

 

ANMERKUNGEN | Das BAG stellte außerdem klar, dass im Arbeitsverhältnis die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seiner Bildnisse durch den Arbeitgeber schriftlich, am besten im Vorfeld der Veröffentlichung, zu erklären ist. Die beschriebenen Grundsätze sind in Bezug auf Fotos und Videos gleichermaßen anwendbar - auch für die Websites von Arztpraxen. Um Streit zu vermeiden, sollte Ihr Praxischef veröffentlichte Fotos oder Videos von MFA von Zeit zu Zeit überprüfen und aktualisieren (siehe PPA 11/2012, Seite 20).

Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 18 | ID 43474989