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· Fachbeitrag · Unfallversicherung

Unfall auf Praxisfeier - wann zahlt die Unfallversicherung?

| Arztpraxen mit mehreren Standorten sollten ihre Praxisfeiern stets so gestalten, dass sie allen Mitarbeitern offenstehen. Ansonsten droht bei Unfällen der Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Dieser Schluss kann aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. April 2014 gezogen werden (Az. L 3 U 125/13). |

 

Im Urteilsfall hatte eine kleine Unterabteilung einer Dienststelle mit über 200 Mitarbeitern zusätzlich zur Weihnachtsfeier, die allen Mitarbeitern offenstand, ein Weihnachtswandern veranstaltet, bei der sich eine Mitarbeiterin verletzte. Da die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten offengestanden hatte, lehnte die Berufsgenossenschaft eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab.

 

Die Klage der Angestellten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des LSG ist eine Ausweitung des gesetzlichen Schutzes auf Veranstaltungen, durch die der Zusammenhalt innerhalb der Belegschaft und mit der Unternehmensführung gefördert werde, nur dann möglich, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht und darüber hinaus als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung betrachtet werde. Mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, könne kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.

 

FAZIT | Um im Ernstfall Ärger mit der Unfallversicherung zu vermeiden, empfiehlt es sich, stets die gesamte Belegschaft (an allen Standorten) zur Betriebsfeier einzuladen.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 1 | ID 42874735