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· Fachbeitrag · Kündigungsschutz

Zerwürfnis zwischen Arzt und Ehemann der Arzthelferin ist kein Kündigungsgrund

| Eine Kündigung verstößt auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist unwirksam, wenn sie auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht. Dies ist der Fall, wenn die vom Arbeitgeber - hier ein Arzt - vorgebrachten Gründe ausschließlich die Rechtssphäre eines Dritten - hier der Ehemann der gekündigten Arzthelferin - betreffen (Arbeitsgericht Aachen 30.9.15, 2 Ca 1170/15, Abruf-Nr. 146391 ). |

 

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arzt seiner Arzthelferin gekündigt, nachdem es zu einem Zerwürfnis mit deren Ehemann gekommen war. Dieser hatte Umbauarbeiten am Privathaus des Arztes sowie dessen Praxis durchgeführt. Insgesamt sind in der Praxis weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, sodass hier das KSchG nicht angewendet wird.

 

Mit ihrer Klage wehrt sich die Arzthelferin gegen ihre Kündigung. Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei ausschließlich wegen der Unstimmigkeiten im Werkvertragsverhältnis zu ihrem Ehemann erfolgt - und das würde keinen Kündigungsgrund darstellen. Auch habe der Arzt im Freundes- und Bekanntenkreis erzählt, er könne wegen der Vorkommnisse mit ihrem Ehemann mit ihr nicht mehr zusammenarbeiten. Der Arzt dagegen meinte: Selbst wenn das zuträfe, sei dies ohne Belang, da sie von allen Mitarbeitern zuletzt in der Praxis eingestellt worden sei.

 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Aachen kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam ist. Zwar bedurfte sie nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG, da der Arzt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Die Kündigung verstoße jedoch gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Arzt habe selbst eingeräumt, dass er mit der Helferin wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann nicht weiterarbeiten möchte. Das seien aber keine Gründe, die in der Person der Arzthelferin lägen. Er habe auch keine anderweitigen berechtigten Gründe für die Kündigung angeführt.

 

PRAXISHINWEIS | § 242 BGB soll Arbeitnehmer in Kleinbetrieben unter zehn Mitarbeitern vor Kündigungen aus Willkür oder sachfremden Motiven schützen. Dabei gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Zwar hat der Arbeitnehmer die Beweislast für die Treuwidrigkeit der Kündigung. Diese beschränkt sich zunächst jedoch darauf, einen Sachverhalt vorzutragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung indiziert. Der Arbeitgeber muss sich dann qualifiziert dazu äußern. Bringt er entsprechende betriebliche, persönliche oder sonstige Gründe vor, die den Vorwurf der Treuwidrigkeit ausschließen, muss der Arbeitnehmer die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergeben soll.

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 14 | ID 44020829