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· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Mobbing aus rechtlicher Sicht

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und MedizinrechtDr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de 

| In manchen Fällen von Mobbing kann eine Beschwerde beim Vorgesetzten helfen. Wenn aber kein Gespräch möglich ist, zum Beispiel weil Mobbing sogar vom Vorgesetzten selbst ausgeht, hilft oft nur noch der Rechtsweg. Die besondere Herausforderung dabei ist, dass allein das Opfer die Beweislast trägt. Welche Rechtsgrundlagen es zum Schutz des Opfers gibt, wen Betroffene rechtlich belangen können und was sie dabei beachten sollten, fasst PPA zusammen. |

Rechtsgrundlagen

Als Mobbing bezeichnet man das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. (Sonderfälle sind das „Bossing“, bei dem der Vorgesetzte die Gruppe der ihm unterstellten Mitarbeiter schikaniert und das „Staffing“, bei dem umgekehrt die Gruppe der Mitarbeiter den Vorgesetzten schikaniert.) Wenn ein Fall von Mobbing vorliegt, kann das Opfer auf folgenden Rechtsgrundlagen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld erheben:

 

  • Der Täter hat gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen. Diese Pflichten können sich aus Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben.

 

  • Der in Anspruch genommene hat gegen ein absolutes Recht des Mobbingopfers aus § 823 BGB verstoßen.

 

    • Absatz 1 dieses Paragraphen verpflichtet denjenigen, der „das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“, zum Schadenersatz. Unter „sonstigen Rechten“ versteht man beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

 

    • Nach Absatz 2 gilt die Pflicht zum Schadenersatz auch für denjenigen, der schuldhaft gegen ein Gesetz verstößt, dass einen anderen vor Verletzungen seiner Rechte schützt. Darunter versteht man zum Beispiel Personen, die Körperverletzungen oder Ehrverletzungen dulden.

 

  • Es liegt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vor. Darunter versteht man zum Beispiel eine wissentlich falsche Auskunft bzw. wissentliches Verschweigen einer Tatsache, die einen Sachverhalt aufklären hilft. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Kollegin für einen schweren Fehler verantwortlich gemacht wird, den sie gar nicht begangen hat und jemand den wahren Verursacher deckt. Auch in diesem Fall besteht Schadenersatzpflicht.

Maßgeblich ist immer der Einzelfall

Ob die genannten Rechtsgrundlagen für Mobbing erfüllt sind, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Dabei grenzen die Arbeitsgerichte den betreffenden Einzelfall vom Verhalten ab, das in einem Betrieb (bzw. einer Arztpraxis) üblich oder rechtlich erlaubt und deshalb hinzunehmen ist. Die Gerichte prüfen, ob dieses Maß überschritten wurde.

 

In einigen Fällen können bereits einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen des Täters für sich allein betrachtet ausreichen, um von einem Fall von Mobbing auszugehen. In anderen Fällen ist dafür eine Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen notwendig, weil nur so eine Systematik deutlich wird, die einen Verstoß gegen ein geschütztes Recht des Mobbingopfers darstellt.

Wen kann das Mobbingopfer in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können Opfer von Mobbing zwei Personengruppen rechtlich belangen: Kollegen und/oder den Arbeitgeber.

 

Zwischen den Arbeitnehmern eines Betriebs (bzw. einer Arztpraxis) bestehen keine Rechtsbeziehungen. Damit scheiden vertragliche Ansprüche aus. Denkbar sind aber Ansprüche aus unerlaubter Handlung, auch Schadenersatz und Schmerzensgeld. Schadenersatzansprüche kommen vor allem dann in Betracht, wenn das Mobbing durch Kollegen die Ursache dafür war, dass das Opfer seinen Arbeitsplatz verloren hat.

 

Zwischen dem Mobbing-Opfer und seinem Arbeitgeber bestehen vertragsrechtliche Beziehungen. Dazu gehören auch der Arbeitsvertrag und die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Eine solche Nebenpflicht des Arbeitgebers ist es, alle Arbeitnehmer vor einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit zu bewahren. Der Arbeitgeber muss daher das Mobbingopfer schützen und - falls erforderlich - die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen, dass Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zukünftig unterbleiben. Wenn der Arbeitgeber diese Schutzpflicht gegenüber den Mitarbeitern schuldhaft verletzt, haftet er auf Schadenersatz und unter Umständen auf Schmerzensgeld.

Die Beweisproblematik

Mobbing-Opfer, die vor Gericht Schadenersatz und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen, haben folgende Pflichten:

 

  • Sie müssen die beanstandeten Verhaltensweisen konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Nur so kann das Gericht feststellen, ob eine rechtswidrige diskriminierende Handlung vorliegt.

 

  • Zusätzlich müssen sie beweisen, dass das betreffende Verhalten Ursache für ihre Erkrankung ist.

 

  • In einem Verfahren gegen den Arbeitgeber müssen sie zusätzlich ein Verschulden des Arbeitgebers beweisen. Das bedeutet: Sie müssen beweisen, dass der Arbeitgeber wusste, dass seine rechtswidrigen Handlungen bzw. die von ihm geduldeten Handlungen anderer geeignet waren, die Gesundheit des Mobbing-Opfers zu schädigen.

 

  • Die Arbeitsgerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass sich ein Arbeitnehmer über unangemessene Benachteiligungen oder Verletzungen seiner Rechte beschweren kann. Mobbing-Opfer müssen daher beweisen, dass sie sich tatsächlich beim Arbeitgeber beschwert und entsprechende Abhilfe gefordert haben bzw. ihnen keine Beschwerde ermöglicht wurde (zum Beispiel weil der Arbeitgeber die Beschwerde nicht entgegennehmen wollte).

Wie sollten Mobbing-Opfer Beweise sammeln?

Zur Sicherung von Beweisen kommt es vor allem darauf an, die einzelnen Verhaltensweisen, die als Mobbing angesehen werden, über einen längeren Zeitraum möglichst genau zu dokumentieren.

 

  • Hinweise für Mobbing-Opfer zur Beweissicherung
  • Führen Sie ein möglichst detailliertes Mobbing-Tagebuch, in dem Sie Folgendes festhalten:

 

    • Wann hat der Vorfall stattgefunden (Datum, Uhrzeit)?
    • Was ist genau passiert?
    • Wer war dabei (namentlich)?
    • Wie waren die Reaktionen der Beteiligten (möglichst namentlich)?

 

  • Beschwerden an den Arbeitgeber sollten Sie unbedingt schriftlich aufsetzen, selbst, wenn Sie Ihre Beschwerde im persönlichen Gespräch vortragen.
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  • Außerdem sollten Sie Zeugen benennen können. Dafür kommen Arbeitskollegen in Betracht, die sich am Mobbing nicht beteiligt haben, gleichwohl aber Angaben darüber machen können, was passiert ist.

 

  • Wenn das Mobbing zu einer Erkrankung geführt hat, die eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung erfordert, ist auch die Mithilfe des behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten erforderlich.

 

  • Suchen Sie möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe und nicht erst, wenn ein Rechtsstreit unausweichlich scheint. Ein erfahrener Anwalt vertritt Ihre Ansprüche nicht nur vor Gericht, sondern weiß auch, wie der Arbeitgeber das Mobbing schon vor einem Rechtsstreit unterbinden kann. Gegebenenfalls kann Ihr Anwalt den Arbeitgeber auch einbinden. Adressen von qualifizierten Anwälten finden Sie über Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer (siehe weiterführenden Hinweis).
 

Weiterführender Hinweis

  • Eine Adressliste der regionalen Rechtsanwaltskammern finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://tinyurl.com/75334yv.
Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 9 | ID 43447509