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· Nachricht · Arbeitsrecht


Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis


| Ein Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11 ). |

Laut Auffassung des Gerichts sind Schlusssätze in Zeugnissen durchaus geeignet, die objektiven Aussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn die Formulierung eines solchen Schlusssatzes nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang steht, sei der Arbeitgeber aber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers würden nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören.

Quelle: ID 38871890