Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Arbeitszeugnisse: Welche Formulierungen sind zulässig?

von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen

| Wenn ein Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis verlangt, weiß der Praxisinhaber oft nicht, welche Formulierungen zulässig sind. Häufige Streitpunkte sind etwa eine fehlende Schlussformel oder sogenannte Geheimzeichen. PPA zeigt, worauf Sie diesbezüglich bei der Zeugniserteilung achten sollten. |

Anspruch auf Arbeitszeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) ein Anspruch des Mitarbeiters auf Erteilung eines Endzeugnisses, das verständlich, schriftlich und wohlwollend formuliert sein muss.

 

Nicht gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf Erteilung des Zwischenzeugnisses. Dieser besteht nur dann, wenn die Situation des Arbeitsverhältnisses unter Ablegung der beidseitigen Interessen ein solches Zwischenzeugnis als angemessen erscheinen lässt. Dies ist vor allem beim Vorgesetzten- oder Inhaberwechsel, bei einem Wechsel der vom Mitarbeiter bekleideten Position (z. B. Beförderung) der Fall. Ein Zwischenzeugnis nur allein zum Zwecke, sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, kann der Praxisinhaber ausstellen, muss dies allerdings nicht.

 

Im Rahmen der Führungs- und Leistungsbeurteilung ist darauf hinzuweisen, dass generell eine durchschnittliche Leistung dann bescheinigt werden sollte, wenn der Praxisinhaber (was in der Praxis schwierig ist) nicht darlegen kann, dass die Leistung eklatant nach unten abgewichen ist. Typische Beispiele für die Formulierung einer durchschnittlichen Führung und Leistung sind: „stets zu unserer Zufriedenheit“ bei der Leistungsbeurteilung und „einwandfrei“ bei der Führungsbeurteilung gegen Vorgesetzte und Mitarbeiter.

Anspruch auf Dankes- und Wunschformel?

Problematisch wird die Lage nicht nur, wenn Führungs- und Leistungsbeurteilungen, die der Mitarbeiterin verlangt und der Praxisinhaber so nicht erteilen will, voneinander abweichen, sondern vor allem auch dann, wenn Dankes- und Wunschformulierungen fehlen.

 

  • Fall: Fehlende Abschlussformel

Eine Arbeitnehmerin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Ergänzung des ansonsten im Bereich „gut“ bis „sehr gut“ liegenden Zeugnisses dahingehend, dass am Zeugnisende eine Formel eingesetzt werden sollte, die das Bedauern des Arbeitgebers über ihr Ausscheiden zum Ausdruck bringe, ihr für Alles dankt und gute Wünsche für die Zukunft äußert.

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat gemeint, ein gutes bis sehr gutes Zeugnis würde durch das Fehlen einer solchen abschließenden Wunsch-, Bedauer- und Dankesformel entwertet. Das Fehlen einer solchen warmherzigen Formulierung sei mit einem verbotenen „Geheimzeichen“ gleichzusetzen (LAG Düsseldorf 3. November 2010, Az. 12 SA 974/10).

 

Im Gegensatz hierzu ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 9 AZR 227/11) der Auffassung, ein Anspruch auf solche Formulierungen bestehe nicht, da eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden sei. Ein Anspruch auf die Aufnahme von Dank, guten Wünschen und Bedauern in die Schlussformel bestehe für den Arbeitnehmer ebenso wenig wie ein Anspruch auf konkrete Formulierungen im Zeugnis.

Was sind „Geheimzeichen“?

Auch sogenannte im Zeugnis enthaltene „Geheimzeichen“, die auf den ersten Blick positiv formuliert sind, aber versteckt auf Schwächen des Mitarbeiters hinweisen, sind ein häufiger Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen. Ein Zeugnis darf keine verschlüsselten Formulierungen enthalten, die nach dem objektiven Empfängerhorizont eine andere Bedeutung als nach dem Wortlaut haben (BAG 15. November 2011, 9 AZR 386/10).

 

  • Fall: Geheimzeichen oder nicht?

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber formuliert „wir haben den X als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“ Der Mitarbeiter hatte gegen diese Formulierung mit der Begründung geklagt, das Zeugnis sei nicht ordnungsgemäß. Der Gebrauch der Worte „kennengelernt“ drücke stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit aus.

 

Auch hier gab der neunte Senat des BAG dem Arbeitgeber Recht. Die Formulierung „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt“ erwecke aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und mangelnde Motivation. Es handele sich hierbei um eine durchaus übliche Verwendung in Zeugnissen und damit nicht um eine verschlüsselte Formulierung in Form eines sogenannten Geheimzeichens.

 

Generell haben sich Kodierungen wie „gesellig“ und „enge Kontakte zur weiblichen Belegschaft“ herausgebildet, die z. B. in Wirklichkeit auf Alkoholkonsum und Belästigungen weiblicher Mitarbeiterinnen schließen lassen.

 

FAZIT | Zeugnisformulierungen führen in vielen Fällen zu vermeidbaren Auseinandersetzungen. Praxisinhaber sollten sich bei der Formulierung nach den formalen Voraussetzungen richten und im Zweifelsfall „kritische“ Formulierungen, vor allem bei einem ausscheidenden Mitarbeiter unterlassen. Eine bestimmte Schlussformel kann allerdings ebenso wenig verlangt werden, wie eine konkrete Formulierung.

 
Quelle: ID 44169076