· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Beschäftigungsverbot: Lohn ab dem ersten Tag - auch ohne Arbeit
| Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 30.09.2016 (Az. 9 Sa 917/16, IWW-Abruf-Nr. 189104 ). |
Im betreffenden Fall vereinbarten der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 01.01.2016. Im Dezember 2015 erhielt die Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Sie forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab dem 01.01.2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da die Arbeitnehmerin tatsächlich nie die Arbeit aufgenommen hatte. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin. Das LAG gab ihr recht. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und die allein aufgrund eines Beschäftigungsverbots unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Er erhalte die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet. Das LAG ließ die Revision zu.