Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

BAG: Antrag auf Elternzeit erfordert die Schriftform

| Wer Elternzeit beantragen will, muss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Antrag beim Arbeitgeber unbedingt schriftlich stellen. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit der Erklärung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. Mai 2016 entschieden (Az. 9 AZR 145/15). |

 

Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte in einer Anwaltskanzlei beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis am 15. November 2013 schriftlich. Dagegen klagte die Angestellte und machte im folgenden Rechtsstreit geltend, sie habe ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Arbeitgeber habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG hatte Erfolg: Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen genoss die Klägerin keinen Sonderkündigungsschutz. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.

Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 1 | ID 44068976