28.03.2011 | Arbeitsrecht
Fünf Fragen zur Elternzeit
von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht, Iserlohn
„Praxisteam professionell“ beantwortet Ihnen im folgenden Beitrag die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema „Elternzeit“ und „Elterngeld“.
Wie funktioniert die Elternzeit überhaupt?
Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.
Antwort: Der Antrag auf Gewährung der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden zusteht, ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen (§§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG). Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit aus, die insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei nicht im Ermessen des Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils auf Gewährung ab Entbindung oder Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen).
Merke!
Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der Elternzeit, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und genießt bis zur ordnungsgemäßen Nachholung des Antrags weder den besonderen Kündigungsschutz noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien. |
Gehaltszahlung während der Elternzeit?
Frage: „Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause verbringt?“
Antwort: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlung und der Arbeitgeber kann die Erbringung der Arbeitsleistung durch die Mutter auch nicht einfordern. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich bestehen.
Bekomme ich Elterngeld?
Frage: „Wer hat einen Anspruch auf Elterngeld, wie lange wird es gezahlt und wie hoch ist es?“
Antwort: Ein Anspruch auf Elterngeld liegt vor, wenn erwerbstätige Eltern zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren. Das Elterngeld wird in diesem Fall zwölf Monate lang gezahlt. Eine Verlängerung um weitere zwei Monate wird gewährt, wenn auch der Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt.
Seit dem 1. Januar 2011 gelten beim Elterngeld Einschränkungen. Beträgt das maßgebende Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes mehr als 1.200 Euro, wird die Förderung schrittweise von 67 auf 65 Prozent gesenkt. Ab einem Einkommen von über 1.240 Euro im Monat werden nur noch 65 Prozent des Nettoeinkommens gezahlt. Der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt weiterhin 1.800 Euro und wird bei einem Monatsverdienst von 2.770 Euro netto erreicht - 65 Prozent von 2.770 Euro entsprechen 1.800 Euro. Darüber hinaus gelten die folgenden Sonderregelungen:
- War das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro, kann sich der Prozentsatz von 67 auf bis zu 100 Prozent erhöhen.
- Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
28.03.2011 |
- Leben neben dem Neugeborenen noch ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren im Haushalt, so wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch 75 Euro, erhöht.
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- Das Elterngeld wird auch gezahlt, wenn vor der Geburt des Kindes kein Einkommen erzielt wurde (mindestens 300 Euro).
Wechsel der Steuerklasse kann sich lohnen!
| Bei Arbeitnehmern wird das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen auf Grundlage der Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Absatz 7 BEEG). Das heißt: Wählt derjenige Elternteil, der in Elternzeit gehen will, frühzeitig die Lohnsteuerklasse III, kann sich das Elterngeld erhöhen, wie das folgende Beispiel zeigt.
Einkommen: 3.500 Euro brutto monatlich, keine Kirchensteuer
Der Wechsel von der Lohnsteuerklasse V zu III bringt monatlich 543,04 Euro mehr Elterngeld, bei einem Wechsel von IV auf III sind es 217,66 Euro. Bei 12 Monaten Elterngeldbezug macht das ein Plus von 6.516,48 bzw. 2.611,92 Euro. |
Teilzeitarbeit während der Elternzeit?
Frage: „Die schwangere Kollegin möchte während der Elternzeit bereits in Teilzeit wieder arbeiten. Was gilt es zu beachten?“
Antwort: Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben:
- In der Praxis werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen voll).
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die regelmäßige Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
- Der Antrag muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen.
- Dringende betriebliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen (zum Beispiel Arbeitskräftemangel).
- Der Umfang der Verringerung ist im Antrag anzugeben; die Verteilung der Wochenstunden muss angegeben werden.
Teilzeitarbeit nach der Elternzeit?
Frage: „Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?“
Antwort: Nach der Elternzeit richtet sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch - nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine Entscheidung spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird von der Zustimmung des Arbeitgebers ausgegangen.
Kündigung während der Elternzeit?
Frage: „Kann einer Mitarbeiterin in Elternzeit gekündigt werden?“
Antwort: Nein, die Kündigung ist wegen der gesetzlichen Kündigungsverbote unwirksam. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird. Ausnahme: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde erklärt die Kündigung für zulässig. Zudem besteht außergerichtlich oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit einen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag abzuschließen. In solch einem Vertrag einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung - meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit.