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· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis: Unterschrift des Personalleiters reicht auch in Arztpraxen aus

| Auch in Kleinbetrieben wie z. B. Arztpraxen reicht die Unterschrift des Personalleiters anstelle des Arbeitgebers auf dem Arbeitszeugnis aus. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber persönlich zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein am 23.05.2016 entschieden (Az. 1 Ta 68/16, IWW-Abruf-Nr. 188171 ). |

 

Eine Ärztin, die eine kleine Arztpraxis führte, war dazu verurteilt worden, einer Angestellten ein Zwischenzeugnis auszustellen. Das Zeugnis, das die Angestellte daraufhin erhielt, war vom Sohn der Ärztin als Personalleiter der Praxis unterzeichnet worden. Auf die Unterschrift folgten maschinenschriftlich der Nachname und die Funktion „Personalleiter“. Da die Ärztin das Zeugnis nicht persönlich unterzeichnet hatte, erhob die Angestellte Klage. Vor dem Arbeitsgericht Elmshorn bekam sie Recht. Gegen das Urteil legte die Ärztin vor dem LAG Schleswig-Holstein erfolgreich Beschwerde ein. Das LAG war der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch einen Vertreter des Unternehmens mit der Erstellung und Unterzeichnung beauftragen dürfe. In diesem Fall müssten - wie auch geschehen - nur das Vertretungsverhältnis die Funktion des Vertreters im Unternehmen angegeben sein. Dabei sei es unerheblich, dass die Ärztin zur Zeugniserteilung verurteilt worden sei. Auch die Größe der Praxis spiele keine Rolle.

Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 1 | ID 44271695