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· Fachbeitrag · Arbeitsmedizin

Arbeitsschutz: Angebotsuntersuchungen für MFA

von Bernd Hein, Fachjournalist Gesundheitswesen, Buch am Buchrain

| Der gesetzlich verordnete Arbeitsschutz sieht Untersuchungen vor, die für MFA unterschiedliche Auswirkungen haben. Auf die Angebotsuntersuchungen können MFA im Gegensatz zu den Pflichtuntersuchungen verzichten, ohne ein Arbeitsverbot befürchten zu müssen. Trotzdem ist es sinnvoll, auch diese Vorsorge in Anspruch zu nehmen, weil die dahinter stehenden Regeln ausschließlich die Erhaltung der Gesundheit anstreben. |

Abgrenzung zu den Pflichtuntersuchungen

Auch bei Angebotsuntersuchungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitern die Untersuchung zu ermöglichen. Der wesentliche Unterschied zu den Pflichtuntersuchungen (siehe PPA 12/2014, Seite 4) besteht bei den Angebotsuntersuchungen darin, dass es sich um Vorschläge zur Prävention an die abhängig beschäftigten Mitarbeiter handelt. Wenn sich die MFA weigert, an einer solchen Untersuchung teilzunehmen, kann sie nicht mit einem Beschäftigungsverbot belegt werden.

 

MERKE | Das heißt, die Entscheidung über eine Teilnahme obliegt einzig Ihnen als MFA. Sie sind jedoch gut beraten, die Angebote wahrzunehmen, denn sie können gesundheitliche Belastungen aufdecken und demzufolge die Einrichtung prophylaktischer Maßnahmen fördern.

 

Wann müssen Angebotsuntersuchungen angeboten werden?

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die betreffenden Untersuchungen anzubieten, besteht unabhängig davon, ob die Mitarbeiter an der Untersuchung teilnehmen oder nicht. Selbst wenn eine MFA mehrfach eine solche Maßnahme ablehnt, muss sie trotzdem in der festgelegten Frist eine neue Einladung erhalten - weil es sein kann, dass sie erst im Laufe ihrer Tätigkeit gesundheitliche Probleme oder diesbezügliche Bedenken entwickelt (§ 5 ArbMedVV). Die nachfolgende Übersicht zeigt die Fälle, in denen die Untersuchungen auf jeden Fall anzubieten sind.

 

  • Grundsätzliche Angebotspflicht
  • Vor dem Beginn bestimmter gefährdender Tätigkeiten bzw. wenn die MFA bestimmten Gefahrenstoffen ausgesetzt ist.
  • Im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses in regelmäßigen Abständen (je nach Art des Arbeitseinsatzes).
  • Bei Auftreten einer Erkrankung, die mit der beruflichen Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen könnte (zum Beispiel durch Exposition zu Gefahrstoffen) und zwar auch für alle anderen MFA, die nicht unmittelbar erkrankt sind, aber unter vergleichbaren Bedingungen arbeiten.
 

Falls die Arbeitsbedingungen nicht so beschaffen sind, dass nach den geltenden Standards Pflichtuntersuchungen notwendig sind, muss der Arbeitgeber in folgenden weiteren Fällen Angebotsuntersuchungen ermöglichen.

 

  • Angebotspflicht, wenn keine Pflichtuntersuchung erforderlich
  • Bei Tätigkeiten mit Stoffen der Risikogruppe 2 bzw. 3 (Biostoffverordnung), zum Beispiel Stoffen, die eine ernste Erkrankung hervorrufen oder sich in der Bevölkerung verbreiten können, für die jedoch wirksame Vorsorgemaßnahmen existieren (zahlreiche Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten). Entsprechend gilt diese Verordnung für Arbeiten, die mindestens den Schutzstufen 2 bzw. 3 unterliegen.
  • Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die eine Allergie verursachen, zu einer Infektion oder einer Vergiftung (Intoxikation) führen können.
  • Nach Ereignissen während der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, durch die eine Infektion entstanden oder möglich ist. Entscheidend ist, ob Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe (zum Beispiel nach einer Nadelstichverletzung im Zusammenhang mit hepatitishaltigem Material) eingeleitet werden können.
  • Nach der Beendigung von Tätigkeiten, für die Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben waren.
 

Beachten Sie | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch ehemaligen Mitarbeitern entsprechende Untersuchungen zu offerieren. Er kann dazu die Unterstützung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen - muss jedoch die entsprechenden Unterlagen zumindest in Kopie zur Verfügung stellen, sofern der Betroffene dem zustimmt.

Häufige Angebotsuntersuchungen: „G 24“ und „G 37“

Bei den Untersuchungen „G 24“ (Untersuchung der Haut) und „G 37“ (Untersuchung bezüglich Bildschirmarbeitsplätzen) handelt es sich um die gängigsten Angebotsuntersuchungen.

 

  • Gemeinsame Regeln für „G 24“ und „G 37“
  • Der Arbeitgeber trägt die Kosten.
  • Eine Weigerung, an der Untersuchung teilzunehmen, wird der Arbeitgeber zu seiner juristischen Absicherung schriftlich dokumentieren.
  • Weitere Untersuchungen sind unbedingt regelmäßig anzubieten.
 

„G 24“ - Untersuchung der Haut

Wenn die MFA regelmäßig zwischen zwei und vier Stunden täglich Feuchtarbeiten durchführt, muss der Arbeitgeber ihr die Untersuchung „G 24“ anbieten (für die „G 24“ als Pflichtuntersuchung siehe PPA 12/2014, Seite 4). Zu den hier genannten Feuchtarbeiten gehören nicht nur Tätigkeiten, die sich im unmittelbaren Kontakt mit Flüssigkeiten vollziehen, die von außen an die Haut gelangen, sondern auch Arbeiten, die das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe erfordern, zum Beispiel während der Assistenz bei chirurgischen Eingriffen.

 

  • Wann ist die „G 24“ anzubieten?
  • Immer, wenn die MFA zwei bis vier Stunden pro Tag Feuchtarbeiten durchführt.
  • Vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit, höchstens 12 Wochen vorher.
  • Als erste Nachuntersuchung spätestens 24 Monate nach Beginn der Tätigkeit. Weitere Untersuchungsangebote folgen spätestens im Abstand von 60 Monaten (bei ärztlicher Anordnung früher).
  • Nach Ende der Tätigkeit.
 

„G 37“ - Untersuchung bezüglich Bildschirmarbeitsplätzen

MFA, die an einem Arbeitstag mehr als eine Stunde ununterbrochen mit Tätigkeiten vor einem Rechnerbildschirm beschäftigt sind, haben das Recht, die „G 37“ angeboten zu bekommen. Die Erstuntersuchung umfasst eine Anamnese, die sich auch auf bestehende Sehstörungen, Augenkrankheiten, Krankheiten des Bewegungsapparats sowie neurologische Störungen erstreckt. Insbesondere betrachtet der Arbeitsmediziner die Erfordernis von Sehhilfen, die angemessene Ausstattung des Untersuchten mit diesen Hilfsmitteln sowie die verschiedenen Formen möglicher Fehlsichtigkeiten.

 

  • Wann ist die „G 37“ anzubieten?
  • Erstuntersuchung innerhalb von 12 Wochen vor Tätigkeitsbeginn.
  • Mitarbeiter < 40 Jahre: Folgeuntersuchungen nach 60 Monaten.
  • Mitarbeiter > 40 Jahre: Folgeuntersuchungen nach spätestens 36 Monaten.
 

Wichtig | Vorzeitige Folgeuntersuchungen sind erforderlich, wenn Augenerkrankungen die Weiterbeschäftigung gefährden, ein Augenarzt Bedenken bezüglich der Ausübung des Berufs äußert oder der Betroffene über Beschwerden klagt, die durch den Arbeitsplatz verursacht sein könnten.

Weitere Form der Prävention: Wunschuntersuchungen

Neben den Pflicht- und Angebotsuntersuchungen haben MFA das Recht, zusätzliche regelmäßige arbeitsmedizinische Überprüfungen zu verlangen. (ArbSchG § 11)

 

Diese Wunschuntersuchungen kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn die Arbeitsbedingungen bzw. die bereits eingerichteten Schutzvorkehrungen derart gestaltet sind, dass mit einem Schaden für die Gesundheit nicht zu rechnen ist. So lässt sich zum Beispiel eine Untersuchung bezüglich der Einwirkung von Lärm nicht rechtfertigen, wenn am Arbeitsplatz keine Geräuschquelle zu finden ist, von der Lärmpegel jenseits der zulässigen Grenzwerte ausgehen oder wenn die Mitarbeiter zuverlässig vor Lärmquellen abgeschirmt sind.

Weiterführende Hinweise

Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 15 | ID 43188414