· Fachbeitrag · Arbeitsmedizin
Arbeitsschutz: Angebotsuntersuchungen für MFA
von Bernd Hein, Fachjournalist Gesundheitswesen, Buch am Buchrain
| Der gesetzlich verordnete Arbeitsschutz sieht Untersuchungen vor, die für MFA unterschiedliche Auswirkungen haben. Auf die Angebotsuntersuchungen können MFA im Gegensatz zu den Pflichtuntersuchungen verzichten, ohne ein Arbeitsverbot befürchten zu müssen. Trotzdem ist es sinnvoll, auch diese Vorsorge in Anspruch zu nehmen, weil die dahinter stehenden Regeln ausschließlich die Erhaltung der Gesundheit anstreben. |
Abgrenzung zu den Pflichtuntersuchungen
Auch bei Angebotsuntersuchungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitern die Untersuchung zu ermöglichen. Der wesentliche Unterschied zu den Pflichtuntersuchungen (siehe PPA 12/2014, Seite 4) besteht bei den Angebotsuntersuchungen darin, dass es sich um Vorschläge zur Prävention an die abhängig beschäftigten Mitarbeiter handelt. Wenn sich die MFA weigert, an einer solchen Untersuchung teilzunehmen, kann sie nicht mit einem Beschäftigungsverbot belegt werden.
MERKE | Das heißt, die Entscheidung über eine Teilnahme obliegt einzig Ihnen als MFA. Sie sind jedoch gut beraten, die Angebote wahrzunehmen, denn sie können gesundheitliche Belastungen aufdecken und demzufolge die Einrichtung prophylaktischer Maßnahmen fördern. |
Wann müssen Angebotsuntersuchungen angeboten werden?
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die betreffenden Untersuchungen anzubieten, besteht unabhängig davon, ob die Mitarbeiter an der Untersuchung teilnehmen oder nicht. Selbst wenn eine MFA mehrfach eine solche Maßnahme ablehnt, muss sie trotzdem in der festgelegten Frist eine neue Einladung erhalten - weil es sein kann, dass sie erst im Laufe ihrer Tätigkeit gesundheitliche Probleme oder diesbezügliche Bedenken entwickelt (§ 5 ArbMedVV). Die nachfolgende Übersicht zeigt die Fälle, in denen die Untersuchungen auf jeden Fall anzubieten sind.
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Falls die Arbeitsbedingungen nicht so beschaffen sind, dass nach den geltenden Standards Pflichtuntersuchungen notwendig sind, muss der Arbeitgeber in folgenden weiteren Fällen Angebotsuntersuchungen ermöglichen.
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Beachten Sie | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch ehemaligen Mitarbeitern entsprechende Untersuchungen zu offerieren. Er kann dazu die Unterstützung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen - muss jedoch die entsprechenden Unterlagen zumindest in Kopie zur Verfügung stellen, sofern der Betroffene dem zustimmt.
Häufige Angebotsuntersuchungen: „G 24“ und „G 37“
Bei den Untersuchungen „G 24“ (Untersuchung der Haut) und „G 37“ (Untersuchung bezüglich Bildschirmarbeitsplätzen) handelt es sich um die gängigsten Angebotsuntersuchungen.
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„G 24“ - Untersuchung der Haut
Wenn die MFA regelmäßig zwischen zwei und vier Stunden täglich Feuchtarbeiten durchführt, muss der Arbeitgeber ihr die Untersuchung „G 24“ anbieten (für die „G 24“ als Pflichtuntersuchung siehe PPA 12/2014, Seite 4). Zu den hier genannten Feuchtarbeiten gehören nicht nur Tätigkeiten, die sich im unmittelbaren Kontakt mit Flüssigkeiten vollziehen, die von außen an die Haut gelangen, sondern auch Arbeiten, die das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe erfordern, zum Beispiel während der Assistenz bei chirurgischen Eingriffen.
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„G 37“ - Untersuchung bezüglich Bildschirmarbeitsplätzen
MFA, die an einem Arbeitstag mehr als eine Stunde ununterbrochen mit Tätigkeiten vor einem Rechnerbildschirm beschäftigt sind, haben das Recht, die „G 37“ angeboten zu bekommen. Die Erstuntersuchung umfasst eine Anamnese, die sich auch auf bestehende Sehstörungen, Augenkrankheiten, Krankheiten des Bewegungsapparats sowie neurologische Störungen erstreckt. Insbesondere betrachtet der Arbeitsmediziner die Erfordernis von Sehhilfen, die angemessene Ausstattung des Untersuchten mit diesen Hilfsmitteln sowie die verschiedenen Formen möglicher Fehlsichtigkeiten.
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Wichtig | Vorzeitige Folgeuntersuchungen sind erforderlich, wenn Augenerkrankungen die Weiterbeschäftigung gefährden, ein Augenarzt Bedenken bezüglich der Ausübung des Berufs äußert oder der Betroffene über Beschwerden klagt, die durch den Arbeitsplatz verursacht sein könnten.
Weitere Form der Prävention: Wunschuntersuchungen
Neben den Pflicht- und Angebotsuntersuchungen haben MFA das Recht, zusätzliche regelmäßige arbeitsmedizinische Überprüfungen zu verlangen. (ArbSchG § 11)
Diese Wunschuntersuchungen kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn die Arbeitsbedingungen bzw. die bereits eingerichteten Schutzvorkehrungen derart gestaltet sind, dass mit einem Schaden für die Gesundheit nicht zu rechnen ist. So lässt sich zum Beispiel eine Untersuchung bezüglich der Einwirkung von Lärm nicht rechtfertigen, wenn am Arbeitsplatz keine Geräuschquelle zu finden ist, von der Lärmpegel jenseits der zulässigen Grenzwerte ausgehen oder wenn die Mitarbeiter zuverlässig vor Lärmquellen abgeschirmt sind.
Weiterführende Hinweise
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: www.vbg.de/apl/gv/arbmedvv/titel.htm
- Bildschirmarbeitsverordnung: www.gesetze-im-internet.de/bildscharbv/index.html