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· Fachbeitrag · Arbeitsschutz

Pflichtuntersuchungen für MFA

von Bernd Hein, Fachjournalist Gesundheitswesen, München

| Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsschäden, die infolge berufstypischer Tätigkeiten entstehen können, so weit wie möglich zu verhindern. Neben einer angemessenen technischen Ausstattung der Arbeitsräume sind vor allem spezialisierte medizinische Untersuchungen und Präventionsmaßnahmen geeignet, gesundheitliche Gefahren für MFA zu minimieren. Als MFA sind Sie unter anderem gefährlichen Stoffen und Infektionsgefahren ausgesetzt - Vorsorge ist deshalb dringend geraten. |

Arten von Untersuchungen

Nach den kürzlich novellierten Richtlinien unterscheidet man Pflicht- von Angebotsuntersuchungen. Dieser Beitrag befasst sich mit den Pflichtuntersuchungen, die Angebotsuntersuchungen werden in einem Folgebeitrag in einer der nächsten Ausgaben von PPA erklärt werden.

 

MERKE | Der Begriff „Pflicht“ bezieht sich vor allem auf den Arbeitgeber (etwa den Inhaber einer Arztpraxis). Formaljuristisch besteht für Arbeitnehmer kein absoluter Zwang, sich einer solchen arbeitsmedizinischen Überprüfung zu unterziehen. Allerdings können aus einer Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen entstehen, etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten. Dies kann für MFA bedeuten, dass es ihnen nicht länger möglich ist, ihren Beruf auszuüben. Es ist also in jedem Fall geraten, an den vorgeschriebenen Untersuchungen teilzunehmen.

 

Zusätzlich unterscheidet man Untersuchungen vor der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. bei einem Arbeitsplatzwechsel von jenen, die in definierten Zeitabständen die aktuelle körperliche Verfassung des Arbeitnehmers überprüfen. Maßgeblich sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die unter Berücksichtigung weiterer Regelwerke formuliert sind, zum Beispiel der Biostoffverordnung (für Links zu den jeweiligen Vorschriften siehe weiterführende Hinweise). Für Sie als MFA sind drei Pflichtuntersuchungen von Bedeutung. Sie decken vor allem die spezifischen Risiken Ihres Aufgabenbereichs ab.

Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt im Prinzip ausschließlich für MFA in Ausbildung, weil nur sie zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit jünger als 18 Jahre sind. Diese Untersuchung ist lediglich notwendig, wenn die Betroffenen am ersten Arbeitstag noch nicht volljährig sind.

 

Umfang, spezifische Anforderungen und Kosten

Der Betriebsarzt überprüft die Gesundheit und den Entwicklungsstand des jugendlichen Arbeitnehmers und eruiert, ob gegen die angestrebte Beschäftigung arbeitsmedizinische Bedenken bestehen (gemäß § 32 JArbSchG). Die Untersuchung darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als 14 Monate sein.

 

MERKE | Stellt ein Arbeitgeber eine minderjährige Auszubildende für den Beruf der MFA ein, ohne diese Untersuchung vorweisen zu können, begeht er einen Verstoß gegen das JArbSchG, der mit einer Strafe bis zu 15.000 Euro sowie im Wiederholungsfall mit dem Entzug der Ausbildungsberechtigung geahndet werden kann.

 

Die Kosten für die Untersuchung sind nicht von der Auszubildenden selbst zu tragen. Üblicherweise kommt der Staat dafür auf. Es ist nicht notwendig, einen Arzt mit einer Qualifizierung in Arbeitsmedizin aufzusuchen - auch Hausärzte können sie durchführen.

 

Folgeuntersuchungen

Eine Folgeuntersuchung nach dem JArbSchG ist nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer auch ein Jahr nach dem ersten Ausbildungstag noch nicht volljährig ist. Arbeitgeber sollen die betroffenen Mitarbeiter etwa neun Monate nach Beschäftigungsbeginn auf die Notwendigkeit dieser weiteren Untersuchung hinweisen. Sofern 14 Monate nach dem Beginn der Tätigkeit kein Untersuchungsergebnis vorliegt, darf die Beschäftigung nicht fortgesetzt werden.

 

Wechselt die MFA in Ausbildung den Arbeitgeber, hat sie ein Recht darauf, die Bescheinigungen bzw. Ergebnisse der Erst- und gegebenenfalls Folgeuntersuchungen ausgehändigt zu bekommen, um sie zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses vorlegen zu können.

G 42 - „Tätigkeit mit Infektionsgefährdung“

Die Pflichtuntersuchung G 42 richtet sich auf die Infektionsgefahr, die für MFA vom Kontakt mit potenziell von Krankheitserregern besiedelten Patienten ausgeht. Im Fokus stehen dabei vor allem Viren, die Hepatitis B und C hervorrufen.

 

Umfang, spezifische Anforderungen und Kosten

Diese Untersuchung umfasst neben einer Erhebung der körperlichen Verfassung auch die Überprüfung des Impfstatus sowie gegebenenfalls die Verabreichung der entsprechenden Impfungen. Sie darf bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht länger als zwölf Wochen zurückliegen. Die G 42 darf ausschließlich von Ärzten mit der Qualifizierung zum Arbeitsmediziner durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

 

Arbeitnehmer können in Deutschland nicht zu einer Impfung gezwungen werden. Falls MFA die Impfung ablehnen, entsteht daraus kein Beschäftigungsverbot. Ein Arbeitgeber wird jedoch zu seiner Absicherung die Entscheidung der MFA dokumentieren und sie sich per Unterschrift bestätigen lassen.

 

PRAXISHINWEIS | In diesem Fall übernimmt die MFA die Verantwortung für eine gegebenenfalls entstehende Infektion und muss sich darüber im Klaren sein, dass daraus für sie versicherungsrechtliche Nachteile entstehen können.

 

Folgeuntersuchungen

Laut der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die Untersuchung G 42 spätestens nach 12 Monaten zu wiederholen, um Veränderungen im Gesundheitszustand der Arbeitnehmer zeitnah registrieren zu können. Die anschließenden Nachuntersuchungen folgen im Abstand von 36 Monaten bzw. zum Ende der Beschäftigung.

 

Falls eine MFA diese Folgeuntersuchungen nicht in einer angemessenen Frist wahrnimmt, obwohl sie mit Tätigkeiten beauftragt ist, die ein Infektionsrisiko umfassen, muss sie mit einem Beschäftigungsverbot rechnen.

 

Treten besondere Vorkommnisse ein, zum Beispiel Situationen, in denen eine Infektion möglich geworden ist (etwa Nadelstichverletzungen), erfolgt zeitnah eine weitere Untersuchung - außerhalb des gesetzlich geregelten Rhythmus.

G 24 - „Hauterkrankungen“

Während ihres Arbeitsalltags müssen MFA häufig Schutzhandschuhe tragen. Wenn dies regelmäßig länger als vier Stunden täglich dauert - was bei MFA allerdings eher selten der Fall ist -, ist aufgrund der ArbMedVV eine G-24- Untersuchung vorzunehmen. Die ausgedehnte Verwendung von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist als Feuchtarbeit klassifiziert und birgt das Risiko von Hauterkrankungen. Weitere Belastungen können durch intensive Hautreinigung bzw. -desinfektion entstehen.

 

Umfang, spezifische Anforderungen und Kosten

Die Untersuchung G 24 ist auf die Erhebung von Allergien (zum Beispiel gegen Latex, einem häufigen Bestandteil der handelsüblichen Schutzhandschuhe) sowie dem Bestehen von Hautkrankheiten ausgerichtet. Sie darf nur von qualifizierten Arbeitsmedizinern durchgeführt werden. Im Zuge der Untersuchung erfolgt idealerweise eine ausgedehnte Beratung zu Strategien des Hautschutzes. Die entsprechenden Präparate (etwa Cremes und Waschlotionen) sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Er trägt auch die Kosten der Untersuchung.

 

Folgeuntersuchungen

Das regelmäßige Monitoring der Hautgesundheit ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Die erste Folgeuntersuchung muss spätestens nach 24 Monaten erfolgen, weitere Untersuchungen sind dann im Abstand von 60 Monaten erforderlich. Wenn sich in der Zwischenzeit Unverträglichkeiten bzw. Hautschäden einstellen, ist eine zeitnahe Kontrolle durchzuführen.

 

Weiterführende Hinweise

Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 4 | ID 43060065