· Fachbeitrag · Arbeitslohn
FG Münster: Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn
| Wenn Ärzte die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen für MFA übernehmen, brauchen sie diese Zahlungen nicht als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn die MFA die Fortbildung im eigenen Interesse des Praxischefs absolviert. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster am 09.08.2016 entschieden (Az. 13 K 3218/13 L, Abruf-Nr. 189309 ). |
Im betreffenden Fall hatte ein Transportunternehmen seinen Fahrern regelmäßig Fortbildungen bezahlt. Das Finanzamt stufte dies als Arbeitslohn ein und forderte vom Arbeitgeber die Abführung von Lohnsteuer. Dagegen klagte der Unternehmer. Das FG Münster gab ihm recht: Die Fortbildung verbessere die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Betriebs. Das Urteil ist auch auf Arztpraxen übertragbar: Fortbildungen können Praxisabläufe verbessern oder die Delegationsmöglichkeiten des Arztes erweitern.