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· Fachbeitrag · Hygienebegehungen

Praxisbegehungen durch das Gesundheitsamt: Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse

von Monika Pohlkamp, MFA und Qualitätsmanagerin, Sendenhorst

| Hygienebegehungen dienen dazu, Infektionen von Patienten und medizinischem Personal zu verhindern, die durch mangelnde Praxishygiene entstehen können. Die letzte Ausgabe ( PPA 12/2013, Seite 15 ) widmete sich der Überprüfung der Praxisinfrastruktur. Mindestens ebenso großen Wert legt das Gesundheitsamt darauf, dass Arbeitsabläufe und -ergebnisse in einer Arztpraxis die gültigen Hygienestandards erfüllen. |

Hygienestandards für Arbeitsabläufe

Zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Hygienestandards sind in der Arztpraxis einige wesentliche Arbeitsabläufe individuell zu entwickeln sowie ständig zu aktualisieren und einzuhalten.

 

Hygieneplan und andere Verfahrensanweisungen

Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IFSG) und Abschnitt 4.1.2.3 Biostoffverordnung TRBA 250 ist ein Hygieneplan für die Praxis zwingend vorschrieben. Bei der Begehung wird darauf geachtet, dass dieser aktuell ist. Angewendete Reinigungsprodukte müssen mit dem Plan übereinstimmen. Weiterhin müssen im Hygieneplan detaillierte Angaben zur Aufbereitung, Lagerung, und Entsorgung von Produkten enthalten sein, ebenso wie Arbeitsanweisungen, Schulungspläne und Meldebögen für übertragbare Krankheiten (§ 6 IFSG). Der Plan muss für alle Mitarbeiter zugänglich und einsehbar sein.

 

Der Desinfektions- und Reinigungsplan ist Bestandteil des Hygieneplans. Er legt tabellarisch fest, wer wie wann welche Reinigungs- und Desinfektionsmittel anzuwenden hat. Alle verwendeten Desinfektionsmittel müssen VAH-(DGHM-)gelistet sein. Überall dort, wo gereinigt und desinfiziert wird (zum Beispiel Waschplatz, Behandlungsräume) muss der Plan sichtbar aushängen.

 

Medizinprodukteaufbereitung

Gemäß Abschnitt C2.2.1 der Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI-Richtlinien) muss in der Praxis eine Risikoeinstufung der Medizinprodukte in „unkritisch“, semi-kritisch und „kritisch“ vorliegen (zur Aufbereitung von Medizinprodukten siehe auch PPA 12/2013, Seite 15).

 

  • Risikoeinstufung für Medizinprodukte
Risikostufe
Kontaktpunkt
Beispiel

unkritisch

intakte Haut

EKG-Elektroden

semi-kritisch

Schleimhaut, krankhaft veränderte Haut

Endoskop

kritisch

Blut, inneres Gewebe, Organe, Wunden

Wundhaken

 

Praxiswäsche und Schutzkleidung

Praxiswäsche darf nur im geschlossenen Behälter transportiert werden. Putztextilien und Praxiskleidung sind getrennt jeweils bei 60° C zu waschen. Für niedrigere Temperaturen ist ein Wäsche-Desinfektionsmittel zu benutzen.Praxiskleidung muss getrennt zur Privatkleidung aufbewahrt werden. Ebenso wie bei der Aufbereitung von Medizinprodukten gilt die Trennung zwischen rein und unrein. Für die verschiedenen Tätigkeiten in der Praxis sind entsprechende Handschuhe in verschiedenen Größen und Materialien vorrätig zu halten.

 

Umgang mit Medikamenten

Achten Sie bei der Aufbewahrung von Medikamenten auf Lagertemperatur und Verfallsdatum. Für Impfstoffe und Medikamente, die im Kühlschrank gelagert werden, muss sichergestellt sein, dass eine Lagertemperatur von 2° C bis 8° C weder unter- noch überschritten wird. Ein Mini-Max-Thermometer und eine Checkliste sind hier besonders hilfreich. Injektionen sollten Sie immer erst kurz vor dem Applizieren vorbereiten.

 

Abfallentsorgung

Geben Sie spitze und scharfe Gegenstände direkt in bruchsichere und durchstichsichere Behälter. Auf Recapping sollten Sie wegen der hohen Verletzungs- und Infektionsgefahr verzichten. Sammeln Sie Müll nur in widerstandsfähigen dichten verschließbaren Einwegbehältnissen (zum Beispiel Tretmülleimer mit Müllbeutel). Mikrobiologische Abfälle wie zum Beispiel Agar-Platten müssen in speziellen Boxen, die Sie bei Ihrem zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb anfordern können, entsorgt werden.

Kontinuierliche Prüfung der Ergebnisqualität

Auf Dauer werden die entwickelten Arbeitsprozesse für die Arztpraxis nur dann zu einer Sicherung des Hygienestandards führen, wenn sie regelmäßig hinterfragt und überprüft werden. Dies sollte regelmäßig über Patienten- und Mitarbeiterbefragungen sowie über die jährliche Bewertung des Qualitätsmanagementsystems (Managementbewertung, siehe PPA 02/2012, Seite 10) erfolgen.

 

FAZIT | In der Regel meldet sich das Gesundheitsamt schriftlich drei bis vier Wochen vorher an. Danach können Sie den Termin bestätigen oder verschieben. Die Begehung erfolgt durch einen Gesundheitsaufseher und oder Arzt/Hygienefachkraft. Es wird ein ausführliches Protokoll geschrieben mit allen Empfehlungen und Forderungen. Gibt es größere Beanstandungen, kann es auch zu einer eventuellen Nachbegehung kommen. Sind die Mängel dann immer noch nicht behoben, folgen Sanktionen von Geldstrafen bis hin zur Schließung der Praxis.

 

Weiterführende Hinweise

  • Im Bereich Downloads > Arbeitshilfen der Website www.iww.de/ppa finden Sie eine ausführliche Anleitung für die Erstellung eines Hygieneplans für Ihre Praxis.
Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 12 | ID 42407359