· Fachbeitrag · Verbraucherschutz
Branchenbuch-Abzocke nun auch per „Cold Call“
von RA Tim Hesse und RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Anbieter wertloser Branchenbuchverzeichnisse finden nun auch im Wege sogenannter „Cold Calls“, also unangekündigter Telefonanrufe, ihre „Opfer“. Das Amtsgericht (AG) Bonn hat diese Vorgehensweise für rechtswidrig erklärt und die Zahlungsverpflichtung eines Betroffenen für den Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis verneint (Urteil vom 23.6.2015, Az. 109 C 348/14). Das Urteil gilt auch für Arztpraxen. |
Die Fallgestaltung
Die neueste Masche der sogenannten „Branchenbuch-Abzocker“ besteht in zwei aufeinander folgenden Anrufen, wovon zumindest der erste unangekündigt und ohne Einwilligung des Angerufenen erfolgt. Die Gespräche werden aufgezeichnet. Der Angerufene wird zum Beispiel angewiesen, auf bestimmte Fragen explizit nur mit „ja“ zu antworten. Häufig wird er hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen seiner Antworten in die Irre geführt. Wenige Tage nach dem Telefonat erhält er dann eine Rechnung für den kostenpflichtigen Eintrag in das vom Anrufer reichlich „versteckt“ im Internet betriebene, für den Eingetragenen völlig wertlose Branchenverzeichnis. Bei Zahlungsverweigerung wird der Überrumpelte auf den Telefonmitschnitt verwiesen.
Die rechtliche Bewertung
Das AG Bonn hat entschieden, dass der Angerufene dem Branchenbuch-Anbieter in einem solchen Fall einen Schadenersatzanspruch in der Höhe der gegen ihn erhobenen Zahlungsforderung entgegenhalten und diese so zu Fall bringen kann. Werbeanrufe für „Verzeichnisse von geringer Marktgeltung“ seien in der Regel unerwünscht. Die Einwilligung des Angerufenen könne nicht vorausgesetzt werden. Deshalb sei die beschriebene Kontaktaufnahme eine „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und damit rechtswidrig. Das AG folgte somit einer Entscheidung des Landgerichts Bonn aus dem Jahr 2014. Auch in diesem Urteil ist von „einer gezielt geschaffenen und rechtswidrigen Überrumpelungssituation“ die Rede.
Urteil gilt auch für Arztpraxen
Die in Bezug auf Gewerbetreibende ergangene Rechtsprechung der Gerichte dürfte auf betroffene Ärzte übertragbar sein. Denn sie sind in ähnlichem Maß schutzwürdig. Auch für sie besteht die Gefahr, durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe in ihrer Berufsausübung empfindlich gestört zu werden.
PRAXISHINWEIS | Zwielichtige Branchenbuch-Anbieter lassen sich nur schwer „abschütteln“. Hilfen dazu bietet der Beitrag „Lassen Sie sich Ihre Zeit nicht stehlen - so schützen Sie sich vor unerwünschten Anrufen“ (PPA 09/2014, Seite 15). Wenn Sie dennoch einem solchen Anrufer aufgesessen sind, sollten Sie unbedingt einen Anwalt zur Abwehr der rechtswidrigen, meist jedoch angreifbaren „Abzocke“ einschalten. Anderenfalls droht bei Zahlungsverweigerung eine Klage. |