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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Darf eine Versicherung die Herausgabe von Unterlagen ohne Angabe von Gründen verlangen?

von RA Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

| Ein Leser fragt: „Ist ein Privatpatient gegenüber seiner Krankenkasse immer verpflichtet, eine Unterschrift zur Schweigepflichtentbindung zu leisten? Nach dem Einsenden unserer Privatrechnung verlangt die Versicherung vom Patienten - ohne Angabe von Gründen - eine Unterschrift zur Schweigepflichtentbindung, da sie alle Patientenunterlagen (EKG, Aufklärungsbögen usw.) aus der stationären Akte in Kopie verlangt. Der Patient fühlt sich bedrängt und bittet um unsere Mithilfe.“ |

 

Patient hat weitreichende Auskunftspflichten

Im Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten (bzw. Versicherungsnehmer) und seiner privaten Krankenversicherung gilt § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK). Hiernach trifft den Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung die Obliegenheit, „auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist“. Kommt der Patient dem nicht nach, kann dies zur Beschränkung bzw. sogar zum Entfallen seines Anspruchs auf Erstattung der Behandlungskosten gegenüber dem Versicherer führen.

 

Der zitierte § 9 Abs. 2 MB/KK wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Dies hat zur Folge, dass der Patient gegenüber seiner privaten Krankenversicherung auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte erteilen sowie Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, die in irgendeiner Weise für die Prüfung der Erstattungspflicht des Versicherers erforderlich sein könnten. Die privaten Krankenversicherer argumentieren in diesem Zusammenhang regelmäßig so, dass für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung sowie der richtigen Abrechnung der einzelnen Gebührenziffern die betreffenden Behandlungsunterlagen angefordert werden müssen.

 

Versicherung muss Gründe für die Anfrage angeben

Wenn die Prüfungsanfrage ohne Angabe von Gründen erfolgt ist, ist dies so nicht zulässig. Dies sollte gegenüber der privaten Krankenversicherung gerügt werden, wobei dann allerdings erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass diese - wenn auch vielleicht vorgeschobene - Gründe benennen wird.

 

FAZIT | In den meisten Fallkonstellationen dieser Art sollten Sie Ihren Patienten raten, die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um den Erstattungsanspruch gegenüber der Versicherung zu sichern. Falls der Patient seinen Anspruch gegenüber dieser einklagen müsste, müssten im Prozess ohnehin als Beweismittel die Unterlagen vorgelegt werden.

 
Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 4 | ID 30825060