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· Fachbeitrag · Verantwortungsbereiche

Beauftragte in der Arztpraxis - Teil 2

von Maria Petersen, Medienbüro Medizin (MbMed), Hamburg

| Für Ärzte und MFA werden die Aufgaben und Praxisabläufe zunehmend komplexer. Gerade Gemeinschaftspraxen haben einen besonders großen Koordinationsbedarf. Damit alle Arbeitsbereiche in einer Arztpraxis gut funktionieren und die Qualitätsstandards innerhalb des verpflichtenden Qualitätsmanagements eingehalten werden, müssen heute wesentliche Verantwortungsbereiche in der Praxis aufgeteilt werden. Nicht alle, aber viele Bereiche können nach entsprechender Qualifizierung auch MFA übernehmen. |

Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Praxisinhaber dabei, Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu verbessern. Ziel ist es, die Arbeitsabläufe sicherer und gesünder zu gestalten und Unfallrisiken zu minimieren. Sicherheitsbeauftragte sind fachlich geschult, sodass sie sensibel für das spezielle Gefahrenpotenzial in der Arztpraxis sind. Sie beobachten betriebliche Abläufe und beurteilen sie auf mögliche Risiken hin: Sind beispielsweise elektrische Geräte defekt, oder gibt es organisatorische Defizite? Verhalten sich Mitarbeiter leichtsinnig? Gibt es Stolper- und Rutschgefahren?

 

Stellen die Beauftragten Mängel fest, setzen sie den Praxisinhaber davon in Kenntnis und erarbeiten Verbesserungsmöglichkeiten. Mit dem Ziel, alle Arbeitsabläufe sicher zu gestalten, erstellen die Sicherheitsbeauftragten Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und achten darauf, dass diese von den Mitarbeitern auch umgesetzt werden. Beispielsweise haben sie ein Auge darauf, dass alle Mitarbeiter ausreichend Schutzbekleidung, wie Kittel, Mundschutz oder Handschuhe tragen.

BEACHTEN SIE | Sicherheitsbeauftragte, Hygienebeauftragte und Medikamentenbeauftragte arbeiten eng zusammen. Manchmal gibt es Überschneidungsbereiche, zum Beispiel bezüglich der Kontrolle des Verbandskastens.

Medikamentenbeauftragte

Das Aufgabengebiet der Medikamentenbeauftragten umfasst die Medikamentenkontrolle und -beschaffung. Die Verantwortlichen führen dafür eine Medikamentenbestandsliste. Bei Lieferungen übernehmen sie die Wareneingangskontrolle. Das heißt, sie überprüfen, ob die richtigen Medikamente in der korrekten Anzahl geliefert wurden. Sie lagern die Medikamente entsprechend ihrer Anforderungen. Die Lagerungstemperaturen müssen beispielsweise eingehalten werden. Dafür messen die Beauftragten täglich die Temperatur im Kühlschrank und führen darüber eine Liste. Außerdem kontrollieren sie die Haltbarkeit der Medikamente, sortieren abgelaufene Arzneimittel aus dem Bestand, entsorgen sie auf korrekte Weise und bestimmen hiernach den Medikamentenbedarf neu.

Gerätebeauftragte

Gerätebeauftragte sind dafür zuständig, dass alle eingesetzten medizinisch-technischen Geräte und Medizinprodukte einwandfrei funktionieren. Das Medizinproduktegesetz (MPG) bildet eine wichtige gesetzliche Grundlage ihres Handelns. Die hierin genannten Auflagen müssen eingehalten werden, damit Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte gewährleistet ist.

 

Gerätebeauftragte kennen sowohl die Bestimmungen des MPG als auch sämtliche in der Praxis verwendeten (medizinischen) Geräte, können sie bedienen und weisen neue Mitarbeiter in den korrekten Gebrauch ein. Sie führen über alle Geräte ein Bestandsverzeichnis sowie den jährlichen Wartungsplan, auf dem sie zum Beispiel auch die jeweiligen Fristen für sicherheitstechnische und für messtechnische Kontrollen eintragen. Rechtzeitig beauftragen sie einen Fachmann für die Wartung. Ist ein Gerät defekt, so ergreifen die Beauftragten sofort die richtigen Maßnahmen. Sie kommen beispielsweise der Meldepflicht nach und veranlassen eine fachgerechte Reparatur. Ihre Kompetenz erwerben sich die Gerätebeauftragten in Fach-Seminaren zum MPG und zur Medizinproduktebetreiber-Verordnung, die von den Kammern und den Kassenärztlichen Vereinigungen angeboten werden.

Strahlenschutzbeauftragte

Der für den Strahlenschutz Verantwortliche in einer Arztpraxis ist zunächst derjenige, der eine Röntgeneinrichtung betreiben will, also in einer Einzelpraxis der Arzt als Praxisinhaber. Für den sicheren Betrieb seiner Röntgengeräte muss er eine erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten bestellen, es sein denn, er besitzt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und nimmt alle Aufgaben des Strahlenschutzes selbst wahr.

 

BEACHTEN SIE | MFA können diesen Verantwortungsbereich nicht übernehmen, da die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz gemäß Röntgenschutzverordnung (RöV) nur von Personen erworben werden kann, die als Arzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind. MFA müssen aber, wenn sie im Bereich der Strahlentherapie oder Nuklearmedizin assistierend mitarbeiten und entsprechende Geräte bedienen, ebenfalls erforderliche Kenntnisse haben. Für sie gibt es eine spezielle Fortbildung, den sogenannten „Röntgenschein“. Lesen Sie hierzu ausführlich Ausgabe 5/2011 von PPA.

Die wesentlichen Ziele aller Maßnahmen im Strahlenschutz bestehen darin, die Strahlenbelastung für Patienten und Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten und unnötige Strahlung zu vermeiden. Dafür überwachen die Beauftragten, ob die technischen und organisatorischen Auflagen eingehalten werden. Die Geräte müssen einwandfrei funktionieren und eine angemessene und fehlerfreie Qualität in der Bildgebung gewährleisten. Zentrale Grundlage der Arbeit der Strahlenschutzbeauftragten bilden die Röntgen- und die Strahlenschutzverordnung. Die Beauftragten sorgen dafür, dass die Geräte behördlich zugelassen sind und dass ein Fachmann sie regelmäßig wartet. Außerdem unterweisen sie die im Strahlenschutz tätigen Mitarbeiter.

Laserschutzbeauftragte

Wird in der Arztpraxis ein Laser verwendet, zum Beispiel in den Klassen 3R, 3B oder 4, muss der Praxisinhaber laut § 6 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 eine entsprechend qualifizierte Laserschutzbeauftragte für die Praxis benennen. Sie finden den Volltext der BGV B2 unter www.pr-o.info/bc/uvv/93/inhalt.htm. Fortbildungen werden unter anderem vom TÜV angeboten, folgende Inhalte werden vermittelt:

 

  • Laserschutzbeauftragte arbeiten eng mit den Sicherheitsbeauftragten zusammen. Um tätig zu werden, müssen sie die Teilnahme an einem anerkannten Laserschutzkurs nachweisen. Hiernach kennen sie die entsprechenden gesetzlichen Verordnungen zum Laserschutz, verfügen über grundlegende Kenntnisse zur Lasertechnik und -sicherheit sowie zum Medizinprodukterecht. Sie wissen beispielsweise über Grenzwerte Bescheid, die nicht überschritten werden dürfen und ebenfalls darüber, wie Laserbereiche zu kennzeichnen sind.

 

  • Die Beauftragten prüfen, ob die Laserzonen baulich ausreichend von den weiteren Arbeitsräumen abgegrenzt sind und ob die technischen und organisatorischen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. So dürfen sich im Laser-Behandlungsraum beispielsweise keine Spiegel befinden, da sie Laserstrahlen reflektieren können.

 

  • Im Bereich Personen- und Sachschutz haben die Laserschutzbeauftragten unter anderem ein Auge darauf, dass alle Mitarbeiter die angemessene Schutzkleidung tragen, zum Beispiel die richtige Laserschutzbrille oder einen ausreichenden Hautschutz. Fallen bei den Geräten Störungen und Mängel auf, so informieren die Laserschutzbeauftragten umgehend den Praxisinhaber und sorgen bei Defekten für das Stillsetzen der Laseranlagen. Für die Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen kennen die Beauftragten das formale Anzeigeverfahren der Lasereinrichtungen gegenüber der Berufsgenossenschaft und den örtlichen Behörden und wenden es korrekt an.

Weitere Verantwortungsbereiche passen sich dem Bedarf an

Die Praxis-Schwerpunkte entscheiden, welche weiteren Verantwortungsbereiche notwendig sind. Zum Beispiel gibt es in vielen Praxen Ausbildungs- und IGeL-Beauftragte. Computerbeauftragte können innerhalb des EDV-Bereichs Datenschutzbeauftragte entlasten. Fortbildungsbeauftragte nehmen der Qualitätsmanagementbeauftragten Arbeit ab, indem sie gemäß der QM-Norm den Schulungsbedarf der Mitarbeiter ermitteln, Fortbildungen organisieren und den Schulungsplan führen.

 

PRAXISHINWEIS | Informieren Sie Ihre Patienten über die Zuständigkeitsbereiche in Ihrer Praxis und nutzen dafür unterschiedliche Informationsmedien, wie Homepage und Praxisbroschüre und Visitenkärtchen. Das fördert Übersichtlichkeit, Transparenz und Vertrauen.

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 8 | ID 33246750