· Fachbeitrag · Urheberrecht
Keine GEMA-Pflicht für (Zahn-)Arztpraxen!
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in (Zahn-)Arztpraxen ist im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.6.2015 hervor (Az. I ZR 14/14). Deshalb sind Ärzte auch grundsätzlich nicht verpflichtet, für die (in Hörfunksendungen eingebundene) Musik eine Vergütung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu zahlen. |
Der Fall
Die GEMA nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Verlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Tonkunstwerken (mit oder ohne Text) wahr. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Praxis, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen werden. Im Jahr 2003 schloss die GEMA mit ihm einen Lizenzvertrag, in dem sie ihm das Recht zur Wiedergabe der Sendungen gegen Vergütung einräumte. Diesen Vertrag kündigte der Zahnarzt fristlos mit der Begründung, die abgespielte Musik stelle nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. März 2012 keine vergütungspflichtige Wiedergabe dar (Az. C-135/10). Auf die Klage der GEMA hin wurde er zur Teilzahlung verurteilt; die Vertragskündigung aber hielten die Gerichte für wirksam.
Die Entscheidung
Die GEMA trug den Streit bis vor den BGH, der nun die Urteile der Vorinstanzen bestätigte: Der beklagte Zahnarzt sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrags durch das EuGH-Urteil entfallen sei. Die Parteien hätten den Vertrag in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Hörfunk-Übertragung in Praxiswartezimmern eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstelle. Eine solche Wiedergabe setze aber voraus, dass sie gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Dem EuGH zufolge seien diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein (Zahn-)Arzt für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.
HINWEIS | Der BGH ist an die Rechtsprechung des EuGH gebunden und hat die Bestimmungen des deutschen Rechts entsprechend richtlinienkonform ausgelegt. Der zu beurteilende Fall stimmte in allen wesentlichen Punkten mit dem überein, der dem EuGH bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte.
PRAXISHINWEIS | Das BGH-Urteil gilt auch für die Arztpraxis. Wenn Sie einen vergleichbaren Lizenzvertrag mit der GEMA haben, dürfte dessen fristloser Kündigung nichts mehr im Wege stehen. |