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· Fachbeitrag · Nutzungsrechte

GEMA stemmt sich gegen EuGH-Urteil

von RA, FA Medizinrecht Rudolf J. Gläser, Sozietät Hammer & Partner, Bremen

| Immer wieder erreichen uns Anfragen von Arztpraxen, die einen Bescheid der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit Zahlungsaufforderung erhalten haben. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012, das auch für Deutschland bindend ist, ist der Anspruch der GEMA rechtlich unbegründet. |

Hintergrund

Am 15. März 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der einschlägigen internationalen Verträge ist (Az. C-135/10). Wie zu erwarten, versucht die GEMA, die Tragweite der Entscheidung zu relativieren.

GEMA behauptet, das Urteil gelte nur in Italien

Im Wesentlichen wehrt sich die GEMA mit dem Argument, dass es sich um einen italienischen Fall handele und die dortige Auslegung auf den Öffentlichkeitsbegriff des deutschen Urheberrechtsgesetzes nicht anwendbar sei. Richtig ist, dass der EuGH keine Stellung zum Öffentlichkeitsbegriff des § 52 des deutschen Urheberrechtsgesetzes bezogen hat. Darauf kommt es allerdings auch nicht an. Entscheidend ist, dass die nationalen Gerichte der EU dazu verpflichtet sind, bei der Auslegung nationalen Rechts internationale Vereinbarungen und die Auslegung der dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zu berücksichtigen.

Musikwiedergabe in der Arztpraxis ist nicht öffentlich

Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ zu. Der EuGH hat hierzu festgestellt, dass - im Gegensatz zu der bisherigen, eher GEMA-freundlichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte - der Begriff der „Öffentlichkeit“ nicht vorschnell anzunehmen ist und es hierfür nicht genügt, wenn sich nur einige Patienten in der Praxis befinden. Von einer Öffentlichkeit sei nur dann auszugehen, wenn diese „aus recht vielen Personen“ besteht, während der Kreis der gleichzeitig in einer Arztpraxis anwesenden Personen doch sehr begrenzt ist. Dies stellt jedoch lediglich eines von mehreren Kriterien dar. Hinzu kommen die Rolle des Nutzers und die Zielrichtung von dessen Erwerbszwecken. Aufgabe eines Arztes ist es jedoch, die Behandlung seiner Patienten zu gewährleisten und diese nicht sozusagen „professionell“ mit Musik zu unterhalten.

 

Wichtig | Da diese Verhältnisse in Deutschland nicht anders sind als in Italien, gilt die Entscheidung auch für die üblichen Verhältnisse einer hiesigen (Zahn-)Arztpraxis. Es bleibt also dabei: Keine GEMA-Gebühren in der Arztpraxis!

GEMA-Vertrag kündigen, Einzugsermächtigung widerrufen!

Als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil bleibt für Praxisinhaber, die bislang keine GEMA-Gebühren zahlen, alles beim Alten. Praxisinhaber, die in der Vergangenheit mehr oder weniger notgedrungen einen GEMA-Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 kündigen und erteilte Einzugsermächtigungen widerrufen. Mit der Entscheidung des EuGH ist für die GEMA „die Tür zu“ - und zwar nicht nur zum Wartezimmer, sondern zur Arztpraxis überhaupt.

 

FAZIT | Die GEMA hat keinen Vergütungsanspruch. Also kann sie bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses auch keinen Schadenersatz verlangen.

 

  • Schadenersatz (hier für die GEMA) gibt es nur dann, wenn jemand einen Schaden hat.

 

  • Einen Schaden gibt es nur dann, wenn jemand einen Anspruch hat, der ihm rechtswidrig verweigert wird.

 

  • Der EuGH hat festgestellt, dass auf die Verhältnisse einer normalen (Zahn-)Arztpraxis bezogen, eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft keinen Vergütungsanspruch hat.

 

  • Dies gilt für die gesamte EU, also auch für Deutschland.

 

Wichtig | Sollte die GEMA trotzdem Klage erheben, was außerordentlich unklug wäre und womit nicht zu rechnen ist, sollten betroffene Arztpraxen ihren Berufsverband informieren, damit dieser dann rechtliche Schritte einleiten kann.

Weiterführender Hinweis: 

Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 19 | ID 42598542