· Fachbeitrag · Delegationsrecht
„Darf mein Chef die Durchführung psychologischer Tests an mich delegieren?“
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Frage nach der Delegationsfähigkeit ärztlicher Leistungen stellt sich auch MFA immer häufiger. So erreichte uns jüngst die Frage einer PPA-Leserin, ob die Durchführung psychologischer Testungen wie etwa Hawik, CFT etc. ohne Fortbildung oder sonstige Vorkenntnisse auf MFA delegiert werden dürfen. Um diese Frage beantworten zu können, werfen wir zunächst einen Blick auf die Grundsätze der Delegation ärztlicher Leistungen. |
Dem Arzt vorbehaltene medizinische Leistungen
Das Ausüben der Heilkunde im umfassenden Sinne ist grundsätzlich dem Arzt vorbehalten. Hierfür bedarf es einer Approbation als Arzt oder einer Berufserlaubnis. Ein formeller Arztvorbehalt, also Normen, die ausdrücklich die Leistungserbringung durch einen Arzt vorsehen, ist vom Gesetzgeber nur in Einzelfällen per Gesetz festgelegt worden. Ob eine bestimmte Leistung unter Arztvorbehalt steht, ist nach der Rechtsprechung davon abhängig, ob die Leistungserbringung ärztliche Fachkenntnisse und damit die Tätigkeit eines Arztes erfordern.
Delegationsgrundsätze
Bei Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, handelt es sich um Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für den Patienten aufgrund unvorhersehbarer Komplikationen beinhalten, und daher zwingend von einem Arzt höchstpersönlich zu erbringen sind. Eine Übertragung etwa auf MFA ist in derartigen Fällen nicht möglich. In diesem Zusammenhang gilt: Je niedriger die mögliche Gefährdung eines Patienten, desto eher ist eine Aufgabenübertragung zulässig. Im Umkehrschluss darf der Arzt Leistungen, die keine (gesteigerten) Risiken für den Patienten mitbringen, auf die MFA delegieren. Hierbei ist die Delegationsentscheidung des Arztes von der Qualifikation des einzelnen Mitarbeiters abhängig zu machen. Zudem können für den Arzt in diesem Zusammenhang Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten bestehen. So muss der Arzt vorab sicherstellen, ob für die MFA für die angedachte Aufgabe entsprechend qualifiziert ist. Gegebenenfalls sollte eine Nachschulung erfolgen. Ein Blick in die jeweilige Ausbildungsordnung sowie Personalakte kann hierbei hilfreich sein.
MERKE | Auch wenn eine Delegation unter den vorgenannten Umständen als zulässig eingestuft werden kann, ist der Arzt grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei der Durchführung der delegierten Leistungen in unmittelbarer Nähe aufzuhalten, sodass er im Notfall kurzfristig eingreifen kann. Auch hier gilt, je ungefährlicher die delegierte Leistung, desto eher ist die Abwesenheit des Arztes vertretbar. |
Ferner muss die Delegation auf den Einzelfall bezogen sein. Der Arzt muss also den jeweiligen Fall und Patienten kennen. Ausnahmen von dieser Regel bilden die sogenannten allgemein delegationsfähigen Leistungen, bei denen es sich um einfachste Ausführungshandlungen, wie das Wechseln von Verbänden, einfache Messverfahren (zum Beispiel Routine-EKGs) usw. handelt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Arzt etwaige Besonderheiten abgewogen und für nicht so schwerwiegend erachtet hat, dass diese einer Delegation entgegenstünden.
Delegationsfähigkeit standardisierter Testverfahren
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist eine Delegationsfähigkeit von psychologischen Testungen auf MFA wie etwa Hawik, CFT etc. grundsätzlich möglich und die zum Anlass genommene Leseranfrage somit zu bejahen. So ist nach der gemeinsamen Stellungnahme der Bundesärztekammer sowie Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Durchführung „standardisierter Testverfahren“ delegierbar. Mittels eines Klammerzusatzes werden in diesem Zusammenhang explizit psychometrische Tests genannt, zu denen auch die standardisierten Testverfahren Hawik und CFT gehören. Hervorzuheben ist jedoch an dieser Stelle, dass nur die Durchführung und nicht die vorherige Indikationsstellung oder im Anschluss des Tests die Bewertung und Dokumentation der Ergebnisse von der Delegationsfähigkeit erfasst ist.
Haftungsfragen
Für den Fall eines Fehlers bei der Durchführung delegierter Leistungen stellen sich nicht selten Haftungsfragen. Vertraglich haftet grundsätzlich der Arzt, mit dem der Behandlungsvertrag abgeschlossen worden ist. Beim Einsatz nichtärztlicher Mitarbeiter sind diese als sogenannte Erfüllungsgehilfen des Arztes nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustufen. Ein direkter vertraglicher Anspruch gegenüber den Mitarbeitern besteht nicht. Neben der vertraglichen Ebene kommt aber eine Haftung nach Deliktsrecht über § 823 BGB in Betracht, die sowohl den Arzt als auch theoretisch den nichtärztlichen Mitarbeiter - sofern die Schädigung gerade durch die von ihm ausgeführte Leistung hervorgerufen wurde - treffen kann. Bei der Durchführung standardisierter Testverfahren ist ein Haftungsrisiko des nichtärztlichen Mitarbeiters allerdings als relativ gering einzustufen. In der Praxis wird zudem fast ausschließlich der behandelnde Arzt in Anspruch genommen, da sich der Patient mit einem Vorgehen gegen diesen den größeren Erfolg verspricht.
FAZIT | Die Delegationsfähigkeit von ärztlichen Leistungen kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist anhand der vorgenannten Grundsätze zu bewerten. Die Durchführung psychologischer Testverfahren kann auf nichtärztliche bzw. nicht psychologische Mitarbeiter grundsätzlich übertragen werden. Dies gilt etwa bei standardisierten Testverfahren wie psychometrischen Tests. Die Ergebnisauswertung ist hingegen von einem Arzt oder Psychologen durchzuführen. |