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02.03.2011 | Berufsrecht

Dürfen MFA Auskunft über Untersuchungsergebnisse erteilen?

von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Im täglichen Praxisablauf stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arzt Leistungen an medizinische Fachangestellte (MFA) übertragen darf. Dies gilt insbesondere bei Nachfragen von Patienten hinsichtlich bereits vorliegender aber noch nicht besprochener Untersuchungsergebnisse. Darf in einem solchen Fall die MFA Auskunft erteilen oder muss dies zwingend durch den Arzt selber geschehen?  

Persönliche Leistungserbringung

Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ist einer der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit und darauf zurückzuführen, dass ein Arzt seine Leistungen im Regelfall aufgrund besonderer persönlicher Vertrauensbeziehung erbringt. Für die ambulant ausgeübte ärztliche Tätigkeit konstatieren daher auch etliche Vorschriften die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung; hier sind insbesondere § 613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 19 Abs. 1 Musterberufsordnung Ärzte (MBO-Ä), § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zu nennen.  

 

Die aus diesen Bestimmungen resultierende Pflicht erfordert es jedoch nicht, dass der Arzt in jedem Einzelfall sämtliche Leistungen in vollem Umfang höchstpersönlich erbringen muss. So gehen u.a. § 4 Abs. 2 GOÄ, § 15 Abs. 1 S. 2 BMV-Ä und §§ 15 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V davon aus, dass zur ärztlichen Behandlung auch Hilfeleistungen anderer Personen gehören und es somit im gewissen Rahmen delegierbare Leistungen gibt.  

Hilfspersonen dürfen vom Arzt grundsätzlich dann eingeschaltet werden, wenn es sich um vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder allenfalls mitwirkende Tätigkeiten zur eigentlichen ärztlichen Leistung handelt. Zur Beantwortung der Frage, welche Aufgaben vom Arzt selbst durchgeführt werden müssen und welche übertragen werden dürfen, sind die allgemeinen medizinrechtlichen Regeln, die Übung der Ärzte und die Leitlinien der Berufsverbände heranzuziehen.  

Höchstpersönliche Leistungen des Arztes

Als nicht delegierbare Leistungen oder Teilleistungen sind solche anzusehen, die wegen ihrer Schwierigkeit, ihrer Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen unter Einsatz seiner spezifischen Fachkenntnis und Erfahrung vom Arzt höchstpersönlich erbracht werden müssen. Aus diesen Gründen werden insbesondere die  

 

  • Anamnese,
  • Indikationsstellung,
  • Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen,
  • Stellen der Diagnose,
  • Aufklärung und Beratung des Patienten,
  • Entscheidung und Durchführung der Therapie

 

als höchstpersönliche Leistungen des Arztes eingestuft. Ferner kann sich im ambulanten Bereich gerade bei Privatpatienten aus dem jeweiligen Dienstvertrag die Verpflichtung des Arztes ergeben, eine Leistung persönlich vorzunehmen.  

 

Stichwort „Arztvorbehalt“

Die Ausübung der ärztlichen Heilkunde ist dem Arzt vorbehalten und bedarf gemäß § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) einer Approbation bzw. ärztlichen Berufserlaubnis. Die Entscheidung darüber, welche konkreten Leistungen unter diesem Arztvorbehalt stehen, hat der Gesetzgeber lediglich in Ansätzen getroffen. So darf beispielsweise nur ein Arzt gemäß § 48 Arzneimittelgesetz (AMG) verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen oder gemäß § 9 Embryonenschutzgesetz (ESchG) künstliche Befruchtungen vornehmen.  

Steht fest, dass eine bestimmte Leistung nur durch einen Arzt erbracht werden darf, stellt sich im Anschluss die Frage, ob diese Leistung durch den Arzt ganz oder teilweise höchstpersönlich erbracht werden muss oder ob der Arzt diese delegieren darf.  

Delegation an MFA

Der Arzt darf also Leistungen, die für den Patienten mit keiner besonderen Gefährlichkeit verbunden sind oder von denen aufgrund des Zustands des Patienten kein besonderes Risiko ausgeht, an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. Der Arzt ist allerdings verpflichtet, sich grundsätzlich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten!  

 

Der Arzt muss sich auch vergewissern, dass die MFA die übertragene Aufgabe wirklich beherrscht. Ferner muss die Delegation auf den Einzelfall bezogen sein. Der Arzt muss also den jeweiligen Fall und Patienten kennen. Ausnahmen von dieser Regel bilden die sogenannten allgemein delegationsfähigen Leistungen, bei denen es sich um einfachste Ausführungshandlungen, wie das Wechseln von Verbänden, einfache Messverfahren (zum Beispiel Routine-EKGs) usw. handelt.  

 

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Arzt etwaige Besonderheiten abgewogen und für nicht so schwerwiegend erachtet hat, dass diese einer Delegation entgegenstünden. In Übertragung dieser Grundsätze sind beispielsweise Blutentnahmen, Injektionen und Infusionen an MFA delegierbar, soweit dies der Einzelfall zulässt. Ebenso können technische Überwachungsaufgaben, zum Beispiel Herzschrittmacherkontrollen, auf MFA übertragen werden (Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 17.6.2009, Az: S 12 KA 171/08).  

 

In allen Fällen obliegt allerdings dem Arzt die Befunderhebung und -auswertung des durch Delegation erlangten Materials und die etwaig erforderliche ärztliche Beratung des Patienten; dieses ist insofern als ärztliche Kernleistung zu qualifizieren. Dadurch wird vermieden, dass nichtärztliches Personal über medizinische Sachverhalte entscheidet.  

Übermittlung von Untersuchungsergebnissen

Bei Nachfragen von Patienten, ob nicht die MFA die Ergebnisse einer Untersuchung mitteilen könne, ist Zurückhaltung geboten. Die Befunderhebung und ‑auswertung ist - wie eben erwähnt - auf jeden Fall Sache des Arztes. Da die Mitteilung von Untersuchungsergebnissen jedoch meist mit einer Interpretation und damit einer Befundung verbunden ist, die allein dem Arzt obliegt, ist eine Mitteilung durch MFA unzulässig. Dies gilt auch bei auf den ersten Blick unauffälligen Ergebnissen, zum Beispiel bei einer Laboruntersuchung; es liegt in der Verantwortung des Arztes alle Laborwerte zu überprüfen und notfalls in Relation zueinander zu setzen, um so einen sicheren Befund zu erheben.  

 

Eine Mitteilung bereits erhobener und ausgewerteter Befunde hingegen, kann auf MFA delegiert werden, soweit spezielle Umstände nicht entgegenstehen und eine ärztliche Beratung direkt im Anschluss nicht erforderlich ist. So muss die Mitteilung eines einschneidenden Befundes, zum Beispiel einer Krebserkrankung, durch den Arzt selber erfolgen, da wegen der Unvorhersehbarkeit der Reaktion des Patienten der Einsatz der spezifischen Fachkenntnis und Erfahrung des Arztes angezeigt ist.  

Fazit

Der Arzt muss im Einzelfall entscheiden, ob eine Befundmitteilung durch ihn höchstpersönlich notwendig ist oder nicht. Zulässig ist eine Mitteilung von Untersuchungsergebnissen durch nichtärztliches Personal/MFA nur dann, wenn die hieraus resultierenden Befunde bereits erhoben und ausgewertet worden sind, der Einzelfall einer Mitteilung durch MFA nicht entgegensteht und diese Leistung im konkreten Fall durch den Arzt delegiert worden ist. Eine generelle Delegation der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen auf MFA ist daher nicht zulässig.  

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 4 | ID 142669