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· Fachbeitrag · Beglaubigung erforderlich

Betäubungsmittel im Reisegepäck

von Bernd Hein, Fachjournalist Gesundheitswesen, Buch am Buchrain

| Patienten, die von ihrem Arzt Betäubungsmittel (BtM) verordnet bekommen, sind auch im Urlaub auf diese Arzneimittel angewiesen. Wenn sie grenzüberschreitend reisen und BtM mitführen, müssen sie einige Regeln beachten, um Probleme mit den Behörden sicher zu vermeiden. Damit Ihr Chef schon bei der Verordnung die richtigen Vorkehrungen trifft, sollten auch Sie als MFA diese Regelungen kennen. |

Nachweispflicht des Patienten

Das deutsche Recht gestattet Menschen, die einen ärztlich bestätigten Bedarf an BtM haben, selbstverständlich volle Bewegungsfreiheit. Allerdings kommt den Betroffenen die Pflicht zu, bei einer Kontrolle zuverlässig nachzuweisen, dass sie die Arzneimittel zu Recht bei sich haben. Dafür gelten zwei grundsätzliche Regeln:

 

  • Die mitgeführte Menge muss dem tatsächlichen Bedarf für die Dauer der Reise entsprechen. Dies schließt auch einen (in vertretbaren Maßen) unvorhersehbaren Mehrbedarf ein, der etwa durch akute Verstärkung der Schmerzen ausgelöst sein kann.

 

  • Es ist zwischen Zielländern zu unterscheiden, die dem Schengener Abkommen angehören, sowie anderen Ländern, in denen möglicherweise eigene Bestimmungen gelten.

 

In Deutschland ist der Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die ein Suchtpotenzial entwickeln und irrreversible Schäden an einem Menschen verursachen können, der sie einnimmt, durch das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) geregelt. Diese Regeln sind streng und die Strafverfolgungsbehörden überwachen deren Einhaltung intensiv. Für die Schmerzbehandlung handelt es sich bei diesen Wirkstoffen meist um Opiate.

Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens

Das Schengener Abkommen legt unter anderem fest, unter welchen Bedingungen Patienten verschreibungsfähige BtM über eine Grenze mitnehmen dürfen. Derzeit haben 25 Länder das Abkommen unterzeichnet.

 

  • Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens.
  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Island
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
 

 

Bedingungen im Zielland

Es ist sinnvoll, durch ein Telefonat mit der diplomatischen Vertretung des Reiselands, zu klären, ob ein Arzt im Zielland das benötigte Arzneimittel in der erforderlichen Dosierung verordnen kann. In diesem Fall erspart der Patient sich den grenzüberschreitenden Transport der Wirkstoffe und mögliche daraus entstehenden Probleme (zum Beispiel, wenn die Grenzschützer der Sprache nicht mächtig sind, in der die Formulare geschrieben sind).

 

PRAXISHINWEIS | Dazu gibt das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de) Auskunft. Sein Bürgerservice ist unter der Telefonnummer 030 18172000 von montags bis freitags zwischen 9 und 15 Uhr erreichbar. Auch bei den diplomatischen Vertretungen des jeweiligen Landes (Botschaft oder Konsulat) können Sie Informationen einholen (für alphabetische Liste siehe weiterführende Hinweise).

 

Dokumentation

Bei Reisen in die betreffenden Staaten, die bis zu 30 Tage dauern, ist es erforderlich, ein Formular mitzuführen, das die Rechtmäßigkeit bestätigt. Der behandelnde Arzt stellt es aus, die oberste Landesgesundheitsbehörde (bzw. eine von ihr autorisierte Behörde) beglaubigt es mit Stempel und Unterschrift. Für eine Vorlage des Formulars siehe weiterführende Hinweise.

Reisen außerhalb von Staaten des Schengener Abkommens

Der Verkehr von BtM unterliegt - weltweit gesehen - sehr unterschiedlichen Restriktionen. Einige Staaten verbieten die Einfuhr von BtM, wobei sie sich gelegentlich auf einige Substanzen beschränken (zum Beispiel Cannabis). Für andere Länder gelten Regeln, die etwa spezifische Mengenbeschränkungen umfassen und zumeist in Form einer maximal zulässigen Einfuhr von Tagesdosen (oft für 7 - 31 Tage) festgelegt sind.

 

Bedingungen im Zielland

Auch hier müssen Betroffene in jedem Fall recherchieren, wie die Bedingungen in ihrem Zielland gestaltet sind (siehe Praxishinweis).

 

Dokumentation

Unabhängig von den nationalen Bestimmungen ist es empfohlen, eine mehrsprachig abgefasste ärztliche Bestätigung mitzunehmen, die ebenfalls beim BfArM erhältlich ist (siehe weiterführende Hinweise). Dieses Formular muss ebenfalls von der obersten Landesgesundheitsbehörde (oder einer von ihrbeauftragten Stelle) beglaubigt sein. Es erfordert unter anderem Angaben zu Dosierung (Einzelgabe; Tagesdosis), Wirkstoffen und geplanter Reisedauer.

 

Weiterführende Hinweise

  • Alphabetisches Verzeichnis der diplomatischen Vertretungen anderer Staaten in Deutschland auf der Website des Auswärtigen Amts unter http://tinyurl.com/ogjsu72
Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 12 | ID 43447308