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· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Raus aus dem Team? Runter von der Homepage!

von RA und FA für Medizinrecht Jörg Müssig, PWK & Partner, Dortmund

| Internetseiten müssen aktuell sein. Was sich wie eine Binsenweisheit anhört, ist mitnichten banal. Verlassen nämlich Mitarbeiter eine Arztpraxis, müssen Praxisinhaber dafür sorgen, dass sämtliche personenbezogenen Angaben von der Praxishomepage entfernt werden. |

Ex-Mitarbeiter haben Anspruch auf Löschung der Online-Daten

Was auf einer Homepage stehen darf und wie sie erstellt sein muss, wird unter anderem durch das Teledienstgesetz und das Urheberrecht geregelt. Inzwischen ist gerichtlich entschieden, dass sich aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen auch die Pflicht ergibt, Internetseiten unverzüglich zu aktualisieren und richtig zu stellen, wenn dort Bilder und Angaben zu Mitarbeitern zu finden sind, die zwischenzeitlich aus der Praxis ausgeschieden sind.

 

Aktuell urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG), dass bei Ausscheiden eines Mitarbeiters auch weitergehende Einträge von der Praxishomepage gelöscht werden müssen, wie zum Beispiel Hinweise in einem „News-Blog“ (Urteil vom 21.1.2012, Az: 19 SaGa 1480/11).

 

Das LAG vertrat die Ansicht, dass Mitarbeiter nur für die Dauer der Beschäftigung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten einwilligen. Scheiden sie aus einem Unternehmen aus, gilt dies als Widerruf der Einwilligung. Damit ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch verbunden, der sich auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt.

Sämtliche Hinweise müssen entfernt werden

In der Entscheidung stellte das Gericht klar, dass neben den offensichtlichen Hinweisen zu einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (persönliche Angaben, Fotos) auch solche zu entfernen sind, die sich möglicherweise eher versteckt auf der Homepage befinden.

 

Es erscheint zwar zulässig, auf der Internetseite solche Angaben über den früheren Mitarbeiter zu veröffentlichen, die einen ausdrücklichen Hinweis auf sein Ausscheiden enthalten - dennoch sollte man darauf eher verzichten. Das LAG hat sich bei seiner Entscheidung nämlich nur mit den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers auseinandergesetzt und nicht mit der Frage, ob das Wettbewerbsrecht betroffen ist, wenn bei Eingabe des Namens eines Ex-Mitarbeiters in eine Suchmaschine die Homepage des früheren Arbeitgebers erscheint.

 

Weiterführender Hinweis

  • Studie: Ärzte setzen bei der Patientengewinnung auf Online-Marketing (PPA Nr. 2/2012, S. 1)
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 20 | ID 35295450