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· Fachbeitrag · Vermögensbildung

VWL und bAV: Neue Regelungen für MFA

| Bei Abschluss des Tarifvertrags zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung (TV bAV) für MFA war es unter anderem Ziel der Vertragsparteien, die betriebliche Altersversorgung (bAV) für MFA zu sichern. Der Vertrag räumte MFA bei Abschluss eines neuen Vertrags mit Förderung des Arbeitgebers ein bis 31. Dezember 2014 befristetes Wahlrecht zwischen den Formen der finanziellen Zuwendungen ein. Seit 1. Januar 2015 gilt dieses Wahlrecht nicht mehr. Zahlreiche Leseranfragen von MFA haben der Redaktion Anlass zu diesem Beitrag gegeben. |

Regelung bis Ende 2014: Zwei Möglichkeiten der Förderung

Nach § 2 Abs. 3 TV bAV in Verbindung mit § 12, Abs. 8 des Manteltarifvertrags (MTV) hatten MFA bis Ende 2014 entsprechend dem Tarifvertrag ein Wahlrecht:

 

  • Entweder erhielten sie die vermögenswirksamen Leistungen (VWL) und zusätzlich einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV)
  • oder einen höheren Arbeitgeberbeitrag zur bAV.

Regelung ab 1. Januar 2015: ausschließlich bAV

Dieses Wahlrecht ist mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für neu abzuschließende Verträge entfallen. Für alle, die ab dem 1. Januar 2015 einen Sparvertrag abschließen wollen, gibt es laut Tarifvertrag statt des Zuschusses zu den VWL ausschließlich den erhöhten Arbeitgeberbeitrag zur bAV. Dieser ist abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und beträgt

  • für MFA mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden wöchentlich 66 Euro pro Monat,

 

  • für teilzeitbeschäftigte MFA mit weniger als 18 Stunden Arbeitszeit wöchentlich 38 Euro pro Monat und

 

  • für Auszubildende nach der Probezeit 48 Euro pro Monat.

 

Laufende Verträge bleiben von der Neuregelung unberührt. Bis zu deren Erfüllung zahlt der Arbeitgeber weiter einen Zuschuss zu den VWL zusätzlich zum Bruttogehalt und zahlt die VWL in den Vertrag ein. Nach Erfüllung des Vertrags muss er den höheren Beitrag zur bAV zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein neues tarifgebundenes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird und der VWL-Vertrag bereits vor dem 1. Januar 2015 existierte.

 

  • Beispiel

Rita (34), MFA in Vollzeit, hat im Jahr 2012 einen VWL-Vertrag mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen. Auch nach dem 1. Januar 2015 erhält sie als Vollzeitkraft weiterhin 30 Euro brutto. Hinzu kommt der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 30 Euro. Seit 1. März 2015 arbeitet Rita in einer neuen Praxis. Ihr neuer Arbeitgeber muss in ihren VWL-Vertrag weiter einzahlen.

 

Alternative: VWL-Vertrag ohne Arbeitgeberzuschuss

MFA, die erst ab dem 1. Januar 2015 einen VWL-Vertrag abschließen möchten, können dies unabhängig von der bAV ohne Arbeitgeberzuschuss tun. Dieser Anspruch besteht auch bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis. Das ergibt sich aus § 11 des 5. Vermögensbildungsgesetzes. Der oder die MFA muss dann den gesamten Beitrag zu den VWL aus dem Nettoeinkommen finanzieren, der Arbeitgeber überweist den Betrag auf den VWL-Vertrag. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommt die MFA weiterhin in den Genuss der staatlichen Zuschüsse.

Neuregelung stellt MFA nicht schlechter

Susanne Hunstock, Bereichsleiterin Recht beim Verband medizinischer Fachberufe e. V., sieht MFA durch die Neuregelung nicht schlechter gestellt: „Zu bedenken ist, dass von einem Arbeitgeberzuschuss zu den VWL in Höhe von beispielsweise 30 Euro brutto für Vollzeitbeschäftigte, immer Steuern und Sozialabgaben abzuführen sind. Es werden also keineswegs 30 Euro VWL netto gezahlt. Schon heute finanzieren die MFA, die VWL erhalten, also die VWL-Verträge teilweise aus ihrem Nettoeinkommen. Im Vergleich dazu werden bei dem Arbeitgeberbeitrag die 66 Euro ohne Abzüge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt, da dieser Betrag steuer- und sozialabgabenfrei ist.“

 

 

 

Weiterführende Hinweise

Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 4 | ID 43254324