· Fachbeitrag · Sozialrecht
Wann haben Patienten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahmen?
von RA, FA für Sozial- und Medizinrecht, Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam, www.spkt.de
| Die gesetzliche Rentenversicherung ist im 6. Sozialgesetzbuch (SGBVI) geregelt. In der hausärztlichen Versorgung spielt die Rentenversicherung jedoch eher eine untergeordnete Rolle. Neben den Altersrenten, die für den hausärztlich behandelnden Arzt keine Rolle spielen, tauchen lediglich Fragen bei der Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bzw. im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen für den Arzt auf. |
Wann steht Versicherten die Erwerbsminderungsrente zu?
Patienten haben Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung, die ihre rechtliche Grundlage in § 43 SGB VI findet, wenn sie
- als Arbeitnehmer die für die Altersrente relevante Regelaltersgrenze noch nicht überschritten haben,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Beiträge für eine versicherte Beschäftigung eingezahlt haben
- und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren eingehalten haben.
PRAXISHINWEIS | Tritt die Erwerbsminderung zum Beispiel kurz nach der Ausbildung des Patienten ein, kann in Ausnahmefällen von der fünfjährigen Versicherungsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesehen werden. |
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, stellt sich letztlich nur noch die Frage, ob der Patient teilweise oder voll erwerbsgemindert ist.
- Eine teilweise Erwerbsminderung wird dann angenommen, wenn der Patient auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Eine volle Erwerbsminderung wird bewilligt, wenn dem Patienten dieses nicht für mindestens drei Stunden möglich ist und damit auf dem Arbeitsmarkt keine Anstellung finden kann.
MERKE | Hat ein Patient Anspruch auf die sogenannte anteilige Erwerbsminderungsrente, muss er durch Teilzeitarbeit einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt beisteuern. Findet er keine Arbeit, kann die volle Erwerbsminderungsrente nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gewährt werden. |
Feststellung der Resterwerbsfähigkeit
Die entscheidende Frage ist, ob der Patient aus medizinischen Gründen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann. Dabei umfasst der allgemeine Arbeitsmarkt jede nur denkbare Tätigkeit, für die der Patient aufgrund von Ausbildung und bisheriger Erfahrung geeignet erscheint. Eine Beschränkung dieser sogenannten Verweisungsmöglichkeit des Rentenversicherers existiert im Regelfall nicht.
PRAXISHINWEIS | Auf die Verweisung kann verzichtet werden, wenn der Patient eine ungelernte Hilfsarbeitskraft ist, das 50. Lebensjahr vollendet hat oder einen Antrag auf Verzicht mit dem Argument stellt, dass eine Verweisung wegen gehobener beruflicher Stellung oder hohem Einkommen nicht zumutbar wäre. |
Ein Patient, der nach seinen verbliebenen Restmöglichkeiten noch in der Lage ist, körperlich leichte- bis mittelschwere Tätigkeiten täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten, kann und soll also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu den üblichen Bedingungen tätig werden. Daher ist entscheidend, wie das Restleistungsvermögen des Patienten aus medizinischer Sicht eingeschätzt wird. Hierzu erhält der behandelnde Arzt in regelmäßigen Abständen während des Verwaltungsverfahrens einen Fragebogen. Diesem Fragebogen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, denn er ist entscheidend für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten entschieden. Bei der Beurteilung durch den Sachverständigen fließen die medizinischen Daten mit ein, die der Hausarzt liefert. Auch hierdurch wird deutlich, dass die Informationen des Hausarztes eine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Patienten haben.
MERKE | Für versicherte Patienten die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gelten die alten Regelungen für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente weiter. Hier spielt gerade bei der Berufsunfähigkeitsrente die Frage eine Rolle, ob noch eine Verweisungstätigkeit für den Patienten existiert. |
Rehabilitation
Im Bereich der Rehabilitation geht es im Wesentlichen um die Frage, ob durch Rehabilitationsmaßnahmen dauerhaft eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Patienten erreicht werden kann, um eine Erwerbsminderung zu vermeiden. Hierfür werden speziell von dem Träger der Rentenversicherung entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Sie müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen. Auch hier werden Daten vom Hausarzt angefordert. Für ihn gelten dabei die gleichen Überlegungen, die bereits bei der Erwerbsunfähigkeitsrente genannt worden sind.