· Fachbeitrag · Sozialrecht
Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Schwerbehindertenrecht?
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam, www.spkt.de
| Das Schwerbehindertenrecht findet seine Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch (SGB) IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es regelt zwei Bereiche: Einerseits soll der Behinderte die Möglichkeit erhalten, trotz seiner besonderen Belastung am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, andererseits soll er für seine Behinderung einen zusätzlichen Ausgleich erhalten, der sich in gesonderten Schutzregelungen im Arbeitsrecht sowie in steuerrechtlichen Vorteilen niederschlägt. |
Rechtliche Definition von „Behinderung“
Zentrale Regelung für das gesamte Schwerbehindertenrecht ist die Frage, ob eine Behinderung vorliegt. Diese wird in § 2 SGB IX definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Amtliche Feststellung einer Behinderung
Zuständige Behörde für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist das jeweilige Versorgungsamt. Von dort werden auch regelmäßig entsprechende Befundberichte angefordert um feststellen zu können, inwieweit schon nach der bisherigen Dokumentation ein Grad der Behinderung vorliegt. Häufig werden auch Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um den GdB festzustellen.
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Speziell schwerbehinderte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Denn nach § 85 SGB IX ist es erforderlich, dass das Integrationsamt vor Ausspruch einer Kündigung seine Zustimmung erteilt. Liegt keine Zustimmung vor, ist eine Kündigung unwirksam. |
Ermittlung des GdB
Der GdB wird durch die Ärzte nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ermittelt. Sie beinhaltet unter anderem Tabellen, mit denen der GdB definiert werden kann. Verdeutlicht werden soll dies anhand der verschiedenen Abstufungen von Wirbelsäulenschäden:
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Ab wann eine „Schwerbehinderung“ vorliegt
Eine Schwerbehinderung liegt dann vor, wenn der GdB wenigstens bei 50 Prozent liegt. Einem schwerbehinderten Menschen wird derjenige gleichgestellt, dessen Grad der Behinderung weniger als 50 Prozent, aber wenigstens 30 Prozent beträgt und der nur durch die Gleichstellung insoweit geschützt werden kann wie ein Schwerbehinderter.
Anspruch auf Rehabilitationsleistungen
In PPA Nr. 9/2012 berichteten wir bereits, wann Patienten Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen haben. Grundsätzlich stehen auch Schwerbehinderten die in diesem Beitrag genannten Rehabilitationsträger zur Auswahl. Dies können unter anderem die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder auch die Bundesagentur für Arbeit sein. Das SGB IX schafft insofern keine komplett neuen Leistungen, sondern verlangt vielmehr, dass die einzelnen Rehabilitationsträger untereinander abgestimmt die erforderlichen Leistungen der Rehabilitation erbringen. Hierzu gibt es ein spezielles Bestimmungsverfahren. Im Ergebnis kann man festhalten, dass zunächst der Rehabilitationsträger zuständig ist, der als erster angesprochen wird.
Weiterführende Hinweise
- Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) als Volltext online:www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html
- Der „Wegweiser Rehabilitationsträger“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen als PDF: www.integrationsaemter.de/Neu-erschienen-Wegweiser-Rehabilitationstraeger/387c4658i1p/index.html