Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Sozialrecht

Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Schwerbehindertenrecht?

von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam, www.spkt.de

| Das Schwerbehindertenrecht findet seine Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch (SGB) IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es regelt zwei Bereiche: Einerseits soll der Behinderte die Möglichkeit erhalten, trotz seiner besonderen Belastung am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, andererseits soll er für seine Behinderung einen zusätzlichen Ausgleich erhalten, der sich in gesonderten Schutzregelungen im Arbeitsrecht sowie in steuerrechtlichen Vorteilen niederschlägt. |

Rechtliche Definition von „Behinderung“

Zentrale Regelung für das gesamte Schwerbehindertenrecht ist die Frage, ob eine Behinderung vorliegt. Diese wird in § 2 SGB IX definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Amtliche Feststellung einer Behinderung

Zuständige Behörde für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist das jeweilige Versorgungsamt. Von dort werden auch regelmäßig entsprechende Befundberichte angefordert um feststellen zu können, inwieweit schon nach der bisherigen Dokumentation ein Grad der Behinderung vorliegt. Häufig werden auch Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um den GdB festzustellen.

 

  • Arbeitsrecht: Besonderer Kündigungsschutz

Speziell schwerbehinderte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Denn nach § 85 SGB IX ist es erforderlich, dass das Integrationsamt vor Ausspruch einer Kündigung seine Zustimmung erteilt. Liegt keine Zustimmung vor, ist eine Kündigung unwirksam.

Ermittlung des GdB

Der GdB wird durch die Ärzte nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ermittelt. Sie beinhaltet unter anderem Tabellen, mit denen der GdB definiert werden kann. Verdeutlicht werden soll dies anhand der verschiedenen Abstufungen von Wirbelsäulenschäden:

 

  • Ermittlung des GdB im Falle einer Wirbelsäulenschädigung
  • Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität führen zu einem GdB von 0.
  • Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende Wirbelsäulensyndrome) führen zu einem GdB von 10.
  • Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) führen zu einem GdB von 20.
  • Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) führen zu einem GdB von 30.
  • Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten führen zu einem GdB von 30 bis 40.
  • Bei noch schlimmerem Erscheinungsbild kann der GdB bis zu 100 Prozent reichen, zum Beispiel wenn eine schwerste Belastungseinschränkung bis zur Geh- und Stehunfähigkeit vorliegt.

Ab wann eine „Schwerbehinderung“ vorliegt

Eine Schwerbehinderung liegt dann vor, wenn der GdB wenigstens bei 50 Prozent liegt. Einem schwerbehinderten Menschen wird derjenige gleichgestellt, dessen Grad der Behinderung weniger als 50 Prozent, aber wenigstens 30 Prozent beträgt und der nur durch die Gleichstellung insoweit geschützt werden kann wie ein Schwerbehinderter.

Anspruch auf Rehabilitationsleistungen

In PPA Nr. 9/2012 berichteten wir bereits, wann Patienten Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen haben. Grundsätzlich stehen auch Schwerbehinderten die in diesem Beitrag genannten Rehabilitationsträger zur Auswahl. Dies können unter anderem die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder auch die Bundesagentur für Arbeit sein. Das SGB IX schafft insofern keine komplett neuen Leistungen, sondern verlangt vielmehr, dass die einzelnen Rehabilitationsträger untereinander abgestimmt die erforderlichen Leistungen der Rehabilitation erbringen. Hierzu gibt es ein spezielles Bestimmungsverfahren. Im Ergebnis kann man festhalten, dass zunächst der Rehabilitationsträger zuständig ist, der als erster angesprochen wird.

 

Weiterführende Hinweise

Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 16 | ID 36307200