· Fachbeitrag · Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz: Laktase-Tabletten sind beihilfefähig
| Beihilfepatienten können sich laktasehaltige Tabletten von der Beihilfe erstatten lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz am 15. Dezember 2015 entschieden (Az. 2 A 10542/15, Abruf-Nr. 146544 ). |
Ein von Laktoseintoleranz (siehe PPA 04/2016, Seite 2) betroffener Beamter des Landes Rheinland-Pfalz hatte bei der Beihilfe erfolglos eine Kostenerstattung für die von ihm benötigten Laktase-Tabletten beantragt. Das Gericht gab dem Beamten recht: Auch wenn die Tabletten als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden, könnten sie beihilferechtlich als Arzneimittel gelten. Mit laktasehaltigen Tabletten würden keine üblichen Güter des täglichen Bedarfs ersetzt. Die Laktoseintoleranz des Klägers sei nicht harmlos, sondern habe „Krankheitswert“. Da der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf die Einnahme von Laktase angewiesen sei, habe er Anspruch auf Erstattung, so das OVG.