· Fachbeitrag · Pflegeversicherung
Nur selbst getragene Pflegekosten sind steuerlich interessant
| Nur Aufwendungen, die die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen, sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ( BFH) vom 14. April 2011, Az: VI R 8/10 ) |
Im Streitfall lebte der pflegebedürftige (Pflegestufe III) Kläger in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld davon ab. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) war erfolglos.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Klägers zurück. Das FA habe die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet. Außergewöhnliche Belastungen seien nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen auch selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.