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· Fachbeitrag · Pflege

Pflegereform 2017: Das ändert sich für Patienten

von Dr. med. Marianne Schoppmeyer, www.medizinundtext.de, Nordhorn

| Am 01.01.2017 tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Für alle Pflegebedürftigen ist es mit wesentlichen Änderungen verbunden. Für Sie als MFA bedeutet das erst einmal, dass Sie mit Rückfragen vonseiten Ihrer pflegebedürftigen Patienten rechnen müssen. |

Pflegebedürftigkeit: Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Ab 2017 wird Pflegebedürftigkeit neu definiert. Im Vordergrund stehen bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit in Zukunft nicht mehr die Defizite des Patienten, sondern seine noch vorhandene Selbstständigkeit im Alltag. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade.

 

 

Die Pflegeversicherung ordnet alle Patienten, die bereits eine Pflegestufe haben, automatisch einem Pflegegrad zu (siehe Grafik):

 

  • Pflegebedürftige mit körperlichen Beeinträchtigungen erhalten automatisch den nächsthöheren Pflegegrad.

 

  • Pflegebedürftige, deren Alltagskompetenz zusätzlich dauerhaft eingeschränkt ist, werden um zwei Pflegegrade höher eingestuft (z. B. Demenzkranke, Patienten mit längerfristigen psychischen Erkrankungen oder geistig Behinderte).

 

MERKE | Während sich Pflegebedürftigkeit bislang vorwiegend auf körperliche Einschränkungen bezog, werden nun auch geistige und seelische Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Das kommt insbesondere Demenzkranken zugute.

 

Leistungen bei häuslicher Pflege

Bei der Überführung von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad soll niemand schlechter gestellt werden, dafür sorgt der sogenannte Bestandsschutz. Im Einzelnen werden folgende Leistungen in den neuen Pflegegraden gezahlt:

 

  • Leistungssätze ab 01.01.2017 im Gesamtüberblick
Leistung
Pflegegrad 1
(Euro)
Pflegegrad 2
(Euro)
Pflegegrad 3
(Euro)
Pflegegrad 4
(Euro)
Pflegegrad 5
(Euro)

Pflegegeld/Monat

0

316

545

728

901

Pflegesachleistungen/Monat

0

689

1.298

1.612

1.995

Tages- und Nachtpflege/Monat

0

689

1.298

1.612

1.995

Vollstationäre Pflege/Monat

125

770

1.262

1.775

2.005

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen/Monat

125*

125*

125*

125*

125*

Kurzzeitpflege

1.612 Euro pro Monat plus 100 % des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, d. h. insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr

Verhinderungspflege

1.612 Euro pro Monat plus 50 % des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege, d. h. bis zu 2.418 Euro pro Jahr

Wohnraumanpassung

bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung

Pflegehilfsmittel/Monat

bis zu 40 Euro

Wohngruppenförderung

2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro WG) sowie monatlich 250 Euro Organisationszuschuss

Pflegeunterstützungsgeld

ca. 67 % des Bruttoeinkommens (für 10 Tage Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen)

Zuschüsse zum Hausnotruf

einmalig 10,49 Euro für Anschlusskosten und monatlich 18,36 Euro für Betrieb

 

* als Geldbetrag, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann

 

Wichtig | Zu all diesen Umstellungen und Änderungen hat die Pflegeversicherung die 2,8 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland bereits angeschrieben. Wer bis Weihnachten jedoch versehentlich keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte bei der Pflegeversicherung aktiv nachfragen.

Das neue Begutachtungsverfahren

Zusätzlich zur neuen Definition der Pflegebedürftigkeit gibt es zum 01.01.2017 ein neues Verfahren zur Begutachtung. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) begutachtet alle gesetzlich versicherten Patienten, die nach dem 01.01.2017 einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen, nach dem Verfahren „Neues Begutachtungsassessment“(NBA). Die Begutachtung privat versicherter Patienten übernimmt die MedicProof GmbH.

 

Künftig werden nicht mehr die Minuten zusammengerechnet, die für die Pflege aufgewendet werden müssen, sondern es wird der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen mithilfe eines Punktesystems ermittelt. Im Mittelpunkt stehen der Mensch und seine noch vorhandenen Fähigkeiten. Neben den körperlichen Einschränkungen werden nun auch kognitive, psychische und soziale Problemlagen berücksichtigt. Insgesamt umfasst die Bewertung sechs Bereiche.

 

  •  

 

Jeder der untersuchten Bereiche umfasst mehrere Kriterien. Je nach Intensität bzw. Häufigkeit der notwendigen Unterstützung vergibt der Gutachter für jeden Bereich und jedes Kriterium Punkte, anhand derer der Pflegegrad bestimmt wird. Dies geschieht nach einem komplexen Gewichtungs- und Verrechnungssystem, das je nach Bereich anders aussieht und daher auch nicht mehr so einfach nachzuvollziehen ist. Eine ausführliche Darstellung würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

 

PRAXISHINWEIS | Weitere Informationen mit praktischen Beispielen finden Sie in der Broschüre „Selbständigkeit im Blick“. Außerdem stehen im Internet Pflegegrad-Rechner bereit, mit deren Hilfe sich Patienten einen groben Überblick über ihren möglichen Pflegegrad verschaffen können (siehe weiterführende Hinweise).

 

Was können Betroffene von der Pflegereform erwarten?

Die Unterstützung wird für alle früher einsetzen. In den Pflegegrad 1 werden zukünftig auch Menschen eingestuft, die noch weitgehend selbstständig sind, aber von einer Pflegeberatung, einer Anpassung der Wohnungsgegebenheiten oder von Leistungen zur allgemeinen Betreuung profitieren. Aufgrund dieser niedrigen Einstiegsschwelle wird sich die Zahl derjenigen erheblich erhöhen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können. Weiterhin wird die Absicherung von Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung verbessert. Die von der Pflegekasse zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge steigen mit dem Pflegegrad.

 

MERKE | Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz stehen laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ab 2017 jährlich 5 Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Die Pflegeversicherung werde damit um etwa 20 % leistungsfähiger. Um diese Kosten finanzieren zu können, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 2,55 % angehoben, für Kinderlose auf 2,8 %. Weitere Mittel werden aus den Rücklagen der Pflegeversicherung genommen. Das BMG geht davon aus, dass der Beitragssatz bis in das Jahr 2022 stabil gehalten werden kann.

 

Auch wenn das zweite Pflegestärkungsgesetz zahlreiche Verbesserungen in der Pflege bringt, wird das Problem des Fachkräftemangels nicht angegangen. Hier besteht in vielen Regionen Deutschlands bereits jetzt ein gravierender Mangel, der sich durch den demografischen Wandel in den nächsten Jahrzehnten weiter verschärfen wird.

 

Weiterführende Hinweise

  • Bundesministerium für Gesundheit: Informationsmaterialien zu den Pflegestärkungsgesetzen zum Bestellen online unter http://tinyurl.com/gowvyb8
  • AOK-Bundesverband: Selbstständigkeit im Blick. So funktioniert das neue Begutachtungsinstrument in der Pflegeversicherung, online unter http://tinyurl.com/hb9mho3
Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 7 | ID 44387893