· Fachbeitrag · Pflege
Pflegebedarf geschickt formulieren
von Bernd Hein, Fachjournalist Gesundheitswesen, Buch am Buchrain
| Die Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Pflegebedürftigkeit sowie die neuen Richtlinien für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung stellen die persönliche Einschätzung des Patienten zum individuellen Hilfebedarf sowie die bestehenden Fähigkeiten ins Zentrum. MFA können ihre pflegebedürftigen Patienten auf das Gespräch mit den Gutachtern vorbereiten. |
Selbsteinschätzung des Patienten gewinnt an Bedeutung
Insbesondere in der ambulanten Versorgung pflegebedürftiger Menschen wird es künftig auf die Vereinbarung von Pflegeleistungen ankommen, die im Gespräch zwischen den Betroffenen sowie den Dienstleistern zu treffen sind. Die Pflegenden sind gehalten, nicht ihre fachliche Einschätzung zum alleinigen Maßstab zu machen, sondern die Selbsteinschätzung des pflegebedürftigen Menschen bzw. die Beurteilung durch Angehörige als wichtigstes Kriterium zur Bestimmung der Assistenzleistungen heranzuziehen. Damit erhalten die Aussagen der Patienten einen höheren Stellenwert, als sie ihn bisher hatten. Die Patienten bestimmen letztlich, in welchen Lebensbereichen sie Unterstützung wünschen und welches Ziel diese Maßnahmen haben sollen. Bevor sie jedoch in die Verhandlungen mit einem Pflegedienst gehen, ist die Begutachtung durch Experten des Medizinischen Diensts erforderlich.
Vorbereitung auf das Begutachtungsgespräch
Zur Bestandssicherung ist vorgesehen, alle pflegebedürftigen Menschen zunächst grundsätzlich einem Pflegegrad zuzuordnen, der mindestens ihrer bisher bestehenden Pflegestufe entspricht - oder darüber liegt (siehe PPA 12/2016, Seite 7). Für Patienten, die sich im Jahr 2017 erstmals mit dem Thema beschäftigen, ist es wesentlich, sich mit den Regeln der Eingliederung vertraut zu machen, bevor sie den Termin mit den Gutachtern des Medizinischen Diensts vereinbaren.
Erfahrungsgemäß tun sich viele Patienten schwer, fremden Menschen Einblick in die privatesten Teile ihres Lebens zu gewähren. Das äußert sich nicht selten darin, dass sie für zahlreiche Aktivitäten eine Selbstständigkeit angeben, die in Wirklichkeit nicht besteht.
PRAXISHINWEIS | Raten Sie als MFA Patienten bzw. Angehörigen eindringlich zu einer realitätsgetreuen Darstellung ihrer Lebensumstände. Nur wenn die Gutachter sich ein klares Bild von der jeweiligen Lebenssituation machen können, kommen sie zu einer angemessenen Einschätzung und damit letztlich zu einem Pflegegrad, der eine entsprechende finanzielle Deckung der tatsächlich erforderlichen Leistungen erbringt. |
Gewichtung der Lebensbereiche
Das Instrument für die Einschätzung des Pflegebedarfs (Neues Begutachtungsassessment/NBA) sieht sechs Module vor, die alle Bereiche des täglichen Lebens abdecken sollen:
- 1. Mobilität
- 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- 4. Selbstversorgung
- 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diese Aktivitätskomplexe fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in das Gesamturteil ein (siehe Grafik „Begutachtung der Pflegebedürftigkeit“ in PPA 12/2016, Seite 9). Um sich auf das Begutachtungsgespräch optimal vorzubereiten, sollten Patienten (oder ihre Angehörigen) Informationen über alle sechs Module zusammentragen und für jedes einzelne möglichst präzise die jeweilige Situation bzw. den Hilfebedarf nennen.
PRAXISHINWEIS | Eine Checkliste zur Vorbereitung auf das Begutachtungsgespräch finden Sie online zum Download unter der Abruf-Nr. 44413693. |
Punktwerte der Pflegegrade
Die Beurteilung der Pflegegrade kann 0 - 100 Punkte ergeben. Diese Punkte entsprechen Prozenten der Pflegebedürftigkeit. Grundsätzlich geht man ab 12,5 Punkten von einem nennenswerten Hilfebedarf aus.
Punktzahl | Form der Beeinträchtigung | Pflegegrad |
12,5 - < 27 | gering | 1 |
27 - < 47,5 | erheblich | 2 |
47,5 - < 70 | schwer | 3 |
70 - < 90 | schwerst | 4 |
90 - 100 | schwerst (mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, z. B. Heimbeatmung) | 5 |
Wichtig | Eine rein körperliche Beeinträchtigung reicht meist nicht aus, um den Pflegegrad 5 zu erhalten. Allerdings soll nach den neuen Richtlinien jeder Mensch, der nicht beide Arme und Beine angemessen einsetzen kann, in den Pflegegrad 5 eingeordnet werden - auch wenn er insgesamt bei der Beurteilung mit weniger als 90 Punkten bewertet worden ist. Dazu zählen vor allem Menschen, die an Lähmungen leiden oder von einem Wachkoma (apallisches Syndrom) oder schweren Kontrakturen betroffen sind. Geringe Restfunktionen der Extremitäten (die z. B. eine Lenkung von Spezialrollstühlen per Joystick gestatten) verhindern diese Einordnung nicht.