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BSG: Arbeitgeber muss Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit erklären
| Der Anspruch auf Erholungsurlaub verkürzt sich durch eine Elternzeit nicht automatisch, sondern der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ausdrücklich über die Kürzung informieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.5.2015 klargestellt (9AZR 725713). |
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Er muss diese Kürzung dem Arbeitgeber aber ausdrücklich erklären.
Im vorliegenden Fall hatte eine ehemalige Angestellte in einem Pflegeheim gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Abgeltung der entstandenen Urlaubsansprüche geklagt. Der Arbeitgeber hatte die Angestellte nicht über eine Kürzung des Urlaubsanspruchs informiert und das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Elternzeit. Da der Arbeitgeber versäumt hatte, die Kürzung des Urlaubsanspruchs vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären, hatte die Arbeitnehmerin Anspruch auf die volle finanzielle Abgeltung aller nicht genommenen Urlaubstage. Auch im Nachhinein war nach Ansicht des BAG keine Kürzung mehr möglich.
Weiterführender Hinweis
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts unter http://tinyurl.com/nkm2vgc