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· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

Was bedeutet „Kosten-Nutzen-Bewertung“?

von Yvonne Willibald, Medienbüro Medizin (MbMed), Hamburg

| Im Dezember 2011 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das erste Verfahren einer frühen Nutzenbewertung abgeschlossen. Auf Empfehlung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) stufte er den Zusatznutzen des Gerinnungshemmers Ticagrelor im Vergleich zu bestehenden Alternativen als „beträchtlich“ ein. Auf Grundlage dieser Bewertung verhandelt der Hersteller AstraZeneca derzeit mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den Preis des Medikaments. Doch was genau machen IQWiG und G-BA? Und wie funktioniert die Kosten-Nutzen-Bewertung? |

IQWiG bewertet neue Therapien

Das IQWiG ist ein unabhängiges, wissenschaftliches Institut, das im Zuge der Gesundheitsreform 2004 gegründet wurde und im Auftrag des G-BA oder des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) handelt. Seine Aufgabe ist es, den Nutzen sowie die Qualität und Effizienz medizinischer Leistungen zu untersuchen. Hierzu erstellen die Wissenschaftler des IQWiG Gutachten zu verschiedenen Themenbereichen. Unter anderem untersuchen sie die Kosten- und Nutzenaspekte neuer Therapien nach wissenschaftlichen Kriterien und geben anschließend eine Empfehlung an den G-BA ab, ob und bis zu welchem Betrag die Krankenkassen die Kosten übernehmen sollten.

 

Die Kosten-Nutzen-Bewertung soll dem GKV-Spitzenverband ermöglichen, angemessene Höchstbeträge für Therapien festzulegen. Zugleich sollen medizinisch notwendige Maßnahmen möglichst schnell für Patienten verfügbar sein - auch wenn sie teuer sind.

Zuerst der Nutzen, dann die Kosten

Zum Januar 2011 hat der Gesetzgeber zusätzlich die frühe Nutzenbewertung eingeführt: Sie soll verhindern, dass neue Therapien verschrieben werden, die Patienten keine Vorteile bringen oder gar Gesundheitsrisiken bergen.

 

Aus diesem Grund untersuchen die Wissenschaftler des IQWiG zunächst den Nutzen neuer Therapien. Hierzu prüft das IQWiG, ob es bereits zweckmäßige Alternativen gibt, also beispielsweise Medikamente, die ähnlich wirken wie das vermeintlich neue Produkt. Ist das nicht der Fall, ist die Bewertung schon abgeschlossen: Die Krankenkassen dürfen dann keine Höchstbeträge festsetzen, die Hersteller entscheiden selbst über den Preis und können entsprechend daran verdienen. So will der Gesetzgeber echte Innovationen unterstützen. Gibt es bereits Therapien, untersuchen die Forscher, ob das neue Arzneimittel einen Zusatznutzen bringt. Dabei achten sie nicht nur darauf, wie wirksam es ist, sondern untersuchen auch, welche Nebenwirkungen es hat. Als Vergleichsgröße dient die bestehende, gängige Therapie.

 

Im Fall Ticagrelor stellte das IQWiG etwa einen Zusatznutzen für 80 Prozent der Patienten mit akutem Koronarsyndrom fest: Das Risiko für Herzinfarkte und Todesfälle fiel deutlich geringer aus als bei der Vergleichstherapie mit Prasugrel. Daher stuften die Wissenschaftler den Zusatznutzen als „beträchtlich“ ein. Das ist die zweitbeste Klassifizierung: Die Bestnote „erheblich“ wird nur vergeben, wenn die Therapie ein echter Durchbruch ist.

 

Nur wenn die neue Therapie besser ist als die Alternative, führt das IQWiG eine Kosten-Nutzen-Bewertung durch:

 

  • Ist die neue Therapie schlechter, ist die Untersuchung abgeschlossen: Die Kassen erstatten die Kosten in der Regel nicht. Erstmals gab es dafür laut IQWiG im Fall des Wirkstoffs Eribulin zur Behandlung von Brustkrebs Anhaltspunkte. Im Vergleich zur Therapie mit Anthrazyklin und Taxan traten demnach schwerere Nebenwirkungen auf. Dennoch bleibt Eribulin auf dem Markt: Denn für Patientinnen, bei denen die Therapie mit Anthrazyklin und Taxan nicht mehr möglich war, gab es Hinweise auf einen zumindest geringen Zusatznutzen.

 

  • Sind neues Arzneimittel und bestehende Alternative gleich gut, bewertet das IQWiG, welcher Betrag für eine Therapie angemessen ist und veröffentlicht die Ergebnisse auf seiner Homepage. Das neue Arzneimittel und die bestehende Alternative werden danach beide gemeinsam in eine Festbetragsgruppe eingeordnet.

G-BA entscheidet, was die Kassen erstatten

Der G-BA ist das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Kostenträgern, also den Krankenkassen, und Leistungserbringern, etwa Ärzten, Physiotherapeuten, Zahnärzten und Krankenhäusern. Sie entscheiden im G-BA gemeinsam mit drei unparteiischen Mitgliedern, welche medizinischen Leistungen die GKV ihren Mitgliedern erstattet. Der G-BA bewertet dabei Medikamente und verschiedene Therapieformen, beispielsweise Ergo- und Sprachtherapie, aber auch Hilfsmittel wie Brillen und Hörgeräte. Zudem entscheidet er, welche Schutzimpfungen in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen werden, welche Maßnahmen der Familienplanung die Kassen erstatten und wie die Versorgung schwerstkranker Menschen auszusehen hat. Darüber hinaus erstellt der G-BA Richtlinien zur Bedarfsplanung für Ärzte und Zahnärzte und bestimmt, welche inhaltlichen Anforderungen strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke, sogenannte Disease-Management-Programme (DMP), erfüllen müssen.

 

Der G-BA legt keine konkreten Höchstbeträge für Therapien fest: Diese Aufgabe liegt allein bei den Krankenkassen, die sich allerdings an den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Bewertung orientieren. Der GKV-Spitzenverband verhandelt in der Regel direkt mit den Herstellern über den Preis, so wie aktuell beispielsweise mit AstraZeneca. Ein schwieriges Unterfangen: Die Kassen möchten den Preis drücken, der Hersteller den bisherigen Preis beibehalten. Können sie sich nicht innerhalb eines halben Jahres einigen, entscheidet eine unabhängige Schiedsstelle.

Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 17 | ID 32187350