· Fachbeitrag · Apotheken
Was sind Rabattverträge, Generika und OTC-Präparate? Und was bedeutet eigentlich Aut idem?
von Yvonne Willibald, Medienbüro Medizin (MbMed), Hamburg
| Im Jahr 2011 mussten insgesamt 201 Apotheken schließen - das waren vier Apotheken pro Woche. Den Apothekerverbänden zufolge sind dafür unter anderem das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) und die damit verbundenen Umstellungen in der Arzneimittelpreisverordnung verantwortlich. Doch auch andere Themen setzen den deutschen Apothekern zu - von OTC-Präparaten und Generika über die Rabattverträge der Kassen mit einzelnen Herstellern bis hin zur sogenannten Aut-idem-Regelung. Aber was steckt hinter diesen Begriffen? |

AMNOG soll Arzneimittelausgaben senken
Am 1. Januar 2011 ist das AMNOG in Kraft getreten. Ziel der Bundesregierung war es, die Arzneimittelausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu senken. Hierzu erhöhte die Regierung unter anderem die Abgaben anderer Akteure im Gesundheitswesen an die GKV. So hob sie etwa den Apothekenabschlag von 1,75 auf 2,05 Euro an. Damit sparen die Krankenkassen 200 Millionen Euro im Jahr - für die Apotheken hingegen bedeutet es einen jährlichen Rohertragsverlust von durchschnittlich rund 8.000 Euro. Zusätzlich hat die Bundesregierung einen Großhandelsabschlag von 0,85 Prozent auf den Abgabepreis der Pharmaunternehmen eingeführt. Damit belastet sie allerdings indirekt wieder die Apotheken, denn die Großhändler geben ihre Verluste oft an diese weiter, etwa indem sie geringere Preisnachlässe gewähren.
Preisverordnung 2011: Labyrinth aus Zuschlägen und Rabatten
Für die vielen Apothekenschließungen im Jahr 2011 machen die Apothekerverbände unter anderem das AMNOG verantwortlich. Doch auch die Änderungen in der Arzneimittelpreisverordnung sehen sie kritisch. Diese schreibt sowohl die Apothekenpreise, als auch die Abgabepreise des Großhandels für rezeptpflichtige Arzneimittel fest. So kosten diese in jeder Apotheke gleich viel.
Im Rahmen des AMNOG legte die Bundesregierung unter anderem neue Großhandelsspannen fest - das sind die Aufschläge, die Apotheken bezahlen müssen, wenn sie Medikamentenpackungen einkaufen. Je Packung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel sind das ein Festzuschlag von 70 Cent und zusätzlich ein proportionaler Zuschlag von höchstens 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis. Diese Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Apotheken die Medikamente direkt beim Hersteller beziehen. Nur aus diesen proportionalen Höchstzuschlägen kann der Großhandel den Apotheken Nachlässe gewähren. Das heißt: Die Apotheken können seit Anfang 2012 maximal einen Einkaufsvorteil von 3,15 Prozent auf verschreibungspflichtige Arzneimittel erhalten. Doch laut Analysen der Treuhand Hannover geben die meisten Lieferanten nur einen Teil davon als Rabatt an die Apotheken weiter.
Zusätzlich haben sich die Apothekeneinkaufspreise geändert: Bis zu einem Herstellerabgabepreis von rund 19,35 Euro steigen die Einkaufspreise im Vergleich zu 2011, darüber fallen sie. Teurere Packungen werden also preiswerter. Zugleich gewähren die Großhändler den Apotheken aber bessere Konditionen für die Abnahme günstiger Packungen. Neu ist zudem, dass die Anzahl der gekauften Packungen einen Einfluss auf die Konditionshöhe hat. Da die monatlichen Gewinne von so vielen verschiedenen Größen abhängig sind, ist es für die Apotheken sehr schwierig geworden, diese vorab einzuschätzen.
OTC-Präparate zahlen Patienten aus eigener Tasche
Arzneimittel, die nicht rezeptpflichtig sind, heißen auch OTC-Präparate. OTC steht dabei für das Englische „over the counter“, da diese Medikamente direkt in der Apotheke über den Tresen „wandern“. In Deutschland werden Arzneimittel nur dann als nicht verschreibungspflichtig eingestuft, wenn sie keine schweren Nebenwirkungen haben. Neue Arzneimittel mit noch unbekanntem Wirkstoff sind daher zunächst für mindestens fünf Jahre rezeptpflichtig.
Seit 2005 dürfen Ärzte OTC-Präparate in der Regel nicht mehr auf Kosten der Kassen verordnen. Das hat dazu geführt, dass Patienten immer seltener zum Arzt gehen und zunächst versuchen sich selbst zu therapieren, um zumindest die Praxisgebühr zu sparen. Das kann jedoch gesundheitsgefährdende Folgen haben, etwa wenn das OTC-Präparat zu Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten führt, die der Patient einnimmt.
Für die Apotheken bedeutet die OTC-Regelung einen höheren Beratungsaufwand - denn sie müssen die Patienten gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Medikament für sie nicht geeignet ist.
Generika: gleicher Wirkstoff, geringerer Preis
Eine weitere Maßnahme, um die Arzneimittelkosten der Krankenkassen zu senken, ist der Einsatz sogenannter Generika: Sobald der Patentschutz für ein Medikament ausläuft, dürfen andere Arzneimittelhersteller das Präparat „nachbauen“. Generika enthalten somit den gleichen Wirkstoff wie die Originalpräparate, sind aber preisgünstiger, da die Hersteller keine Forschungsarbeit mehr leisten müssen. Die Apotheken sind von der Politik dazu angehalten, bei der Medikamentenausgabe günstigere Generika den teuren Originalpräparaten vorzuziehen, sofern der jeweilige Arzt dies nicht ausgeschlossen hat.
Rabattverträge kosten Apotheker Zeit
Bereits seit 2007 können die Krankenkassen darüber hinaus Rabattverträge mit den Arzneimittelherstellern aushandeln, um ihre Ausgaben zu senken. Apotheker sind seitdem bei der Medikamentenausgabe verpflichtet zu überprüfen, ob es Präparate gibt, bei denen ein Rabattvertrag der jeweiligen Krankenkasse greift - ein weiterer Mehraufwand, der Zeit und damit Geld kostet. Nur in Ausnahmefällen durften Apotheker bislang andere Arzneimittel ausgeben, etwa wenn ein Patient dringend ein Antibiotikum benötigt und das entsprechende Präparat nicht vorrätig war.
Seit 2011 können Patienten auch auf Ausgabe eines bestimmten Arzneimittels bestehen, wenn sie das Rabatt-Präparat nicht einnehmen wollen. Sie müssen das Medikament dann zunächst selbst bezahlen und können es sich anschließend von ihrer Krankenkasse erstatten lassen - meist leider unter Abzug der entstandenen Mehrkosten und zum Teil sogar einer Servicegebühr.
„Aut idem“ stiftet Verwirrung bei Patienten
Mittels der sogenannten Aut-idem-Regelung können Ärzte die Rabattverträge aushebeln. „Aut idem“ heißt „Oder Gleiches“ und bedeutet, dass Apotheker auch ein anderes Medikament ausgeben dürfen, das gleich wirkt. Kreuzt ein Arzt aber auf dem Rezept das Kästchen „aut idem“ an, darf der jeweilige Apotheker nur das auf dem Rezept genannte Arzneimittel aushändigen - auch wenn Rabattverträge mit einem anderen Hersteller bestehen.
Die Aut-idem-Regelung hat bei vielen Patienten zu Verwirrung geführt - vor allem bei älteren Menschen, die oft mehrere verschiedene Medikamente nehmen müssen. Wenn Verpackung und Aussehen der Medikamente ständig wechseln, kommt es unter anderem schneller zu Einnahmefehlern. Die Apotheker mussten daher bislang viel Aufklärungsarbeit leisten: Denn der Ärger der Patienten darüber, dass sie nicht mehr ihre gewohnten Medikamente bekamen, entlud sich oft in der Apotheke.
Aus diesem Grund können die Patienten seit 2011 auch in diesen Fällen auf ein bestimmtes Arzneimittel bestehen. Dann müssen sie den Betrag wiederum vorschießen und sollen ihn anschließend von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen - doch wie im Fall der Rabattverträge berechnen die Kassen den Patienten auch hier oftmals die entstandenen Zusatzkosten.