Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Recht

BGH: Arztpraxen müssen ihre Präsenz auf Bewertungsportalen hinnehmen

von RA Nico Gottwald, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de 

| Arztpraxen haben keinen Anspruch auf Löschung ihres Profils in Internetportalen und müssen sich dort auch anonyme Bewertungen gefallen lassen, solange diese keine Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. September 2014 hervor (Az. VI ZR 358/13). Gegen unwahre Behauptungen können und sollten sich Arztpraxen allerdings wehren. |

Der Fall

Geklagt hatte ein niedergelassener Gynäkologe gegen das Ärztebewertungsportal „jameda“. Der Gynäkologe ist in dem Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Zudem wurden bis Mitte 2012 drei Bewertungen über ihn abgegeben - davon zwei positive und eine negative („na ja ...“). Durch seine unfreiwillige Präsenz in dem Bewertungsportal sah sich der Arzt in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte von jameda, die ihn betreffenden Daten - also „Basisdaten“ und Bewertungen - nicht zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen.

Das Urteil

Der BGH entschied, dass der Persönlichkeitsschutz des Arztes und dessen Recht auf Selbstbestimmung von Informationen hinter das Recht auf Kommunikationsfreiheit zurücktreten müssten. Nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei „jameda“ zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.

 

Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl bestünde ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen - und Bewertungsportale könnten dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem sei hier der Bereich der „Sozialsphäre“ betroffen, der allein das berufliche Wirken des Arztes betreffe. Da müsse er sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.

 

Zwar räumte das Gericht ein, dass eine gewisse Gefahr des Missbrauchs solcher Portale bestünde und dass Ärzte durch die Aufnahme in Bewertungsportale „nicht unerheblich“ belastet würden; insbesondere negative Bewertungen könnten auch wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Das öffentliche Interesse habe aber hier Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten des Arztes. Dass Bewertungen anonym abgeben werden könnten, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Möglichkeit der anonymen Nutzung sei ein typisches Wesensmerkmal des Internets. Der Arzt sei aber nicht schutzlos gegenüber Missbrauch: So könne er die Löschung unwahrer Behauptungen oder beleidigender Äußerungen verlangen.

Wie können sich Ärzte gegen unwahre Bewertungen wehren?

Bereits im Juli 2014 hatte der BGH die Anonymität im Internet gestärkt und entschieden, dass ein Bewertungsportal - im Urteilsfall „sanego“ - keine Nutzerdaten herausgeben muss, selbst wenn der Nutzer nachweisbar falsche Behauptungen aufgestellt hat. Einen Anspruch auf Löschung unwahrer Behauptungen hatte der BGH auch in diesem Urteil betont (Az. VI ZR 345/13).

 

Wie aber sollte sich der Arzt verhalten, wenn Unwahres über ihn behauptet wird? Reine Meinungsäußerungen und Werturteile muss er hinnehmen - hier greift der Schutz der Meinungsfreiheit. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann und sollte er sich jedoch zur Wehr setzen.

 

Betreiber auf falsche Tatsachenbehauptung hinweisen

Zunächst sollte der betroffene Arzt den Betreiber des Bewertungsportals darauf hinweisen, dass die Bewertung unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält. Der Betreiber ist dann verpflichtet, den jeweiligen Nutzer zu kontaktieren und sich die Behauptungen erläutern bzw. sogar belegen zu lassen. Gelingt dies dem Nutzer nicht, muss der unwahre Teil der Bewertung gelöscht werden.

 

PRAXISHINWEIS | Erfahrungsgemäß nehmen die Betreiber der bekannten Arztbewertungsportale diese Pflicht inzwischen sehr ernst. Sobald sich ein betroffener Arzt meldet und auf eine unwahre Bewertung hinweist, wird die Bewertung vorübergehend gelöscht und erst wieder aktiviert, wenn der Verfasser der Bewertung deren Wahrheitsgehalt belegt.

 

Strafanzeige gegen Unbekannt stellen

Will der Arzt dennoch an die Daten des Verfassers der Bewertung gelangen, um direkt gegen diesen vorzugehen, kann er Strafanzeige gegen Unbekannt wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung stellen. § 14 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) erlaubt es dem Betreiber, auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden Auskunft über Anmeldedaten eines Nutzers zu erteilen, wenn dies für eine Strafverfolgung erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden würden diese Daten zwar nicht direkt dem Arzt geben; ein beauftragter Rechtsanwalt könnte diese aber im Wege der nur ihm erlaubten Akteneinsicht in Erfahrung bringen.

 

FAZIT | Der Einfluss der Arztbewertungsportale nimmt immer weiter zu und aktuelle Umfragen beweisen, dass immer mehr Patienten ihren Arzt über ein solches Bewertungsportal auswählen. Eine negative, unwahre Bewertung kann sich somit geschäftsschädigend auswirken. Daher sollte sich jeder Arzt auch nach den neuen BGH-Urteilen gegen unwahre Bewertungen wehren.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 10 | ID 42995712