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Arztsuche und -bewertung im Internet: Bezahlung für Top-Platzierung ist rechtswidrig
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Wird dem Nutzer eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals im Internet bei der Arztsuche in der Ergebnisliste an erster Stelle nicht derjenige angezeigt, der die besten Bewertungen erhalten hat, ist dies rechtswidrig. Erscheint stattdessen der Name eines Arztes, der die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht hat, liegt eine Irreführung des Suchenden vor. Der Umstand, dass für die Platzierung ein Entgelt bezahlt wurde, muss hinreichend deutlich gemacht werden. Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) München I vom 18. März 2015 (Az. 37 O 19570/14 ) hat inzwischen nach Rücknahme der Berufung durch die jameda GmbH Rechtskraft erlangt. |
Der Fall
Das beklagte Unternehmen bot Ärzten im Rahmen eines „Premium-Pakets“ an, sich bei der Arztsuche auf www.jameda.de gegen Bezahlung mit den Tätigkeitsschwerpunkten bzw. Fachgebieten farblich hervorgehoben vor allen anderen Kollegen in der Ergebnisliste zu platzieren. Daneben befand sich in einer Art Blase ein Sternchen zur Beschreibung der Position im Ranking. Am rechten Seitenrand der kostenpflichtigen Anzeige wurde der Arzt in kleiner Schriftgröße und entgegen der Leserichtung als „Premium-Partner“ bezeichnet. Nur, wer mit dem Maus-Cursor über dieses Wort fuhr, erhielt Informationen über das tatsächliche Zustandekommen der Suchergebnisse. Die Wettbewerbszentrale hielt dieses Vorgehen für gekaufte Werbung und verklagte das Unternehmen erfolgreich auf Unterlassung.
Die Entscheidung
Auch das LG München sah das Vorgehen des Portalbetreibers als unzulässige irreführende Werbung an und verbot die Fortsetzung aus Verbraucherschutzgründen. Der Hinweis „Premium-Partner“ in der oberen rechten Ecke der Anzeige sei nicht geeignet, die Irreführung über den Werbecharakter zu entkräften. Denn der verständige Verbraucher wisse ohne ausdrückliche Kennzeichnung nicht, dass die Ergebnislisten entsprechend manipuliert wurden.
Die jameda GmbH legte vor dem Oberlandesgericht (OLG) München Berufung ein. Nachdem aber das OLG bei der mündlichen Berufungsverhandlung andeutete, das Urteil des LG voraussichtlich zu bestätigen, zog die jameda GmbH die Berufung zurück. Der Portalbetreiber hat die beanstandete Kennzeichnung der betreffenden Portaleinträge inzwischen geändert.
FAZIT | Die Bestätigung des LG-Urteils dürfte im Sinne der Ärzteschaft sein. Denn an einer Irreführung der Patienten durch bezahlte Werbung können weder Ärzte noch Patienten ein berechtigtes Interesse haben. |