· Fachbeitrag · Apothekenrecht / Wettbewerbsrecht
„Praxis-TV“: Vorsicht bei Apothekenbewerbung!
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Exklusive Apothekenwerbung über TV-Bildschirme in Arztwartezimmern ist unzulässig. Dies bestätigte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ( Urteil vom 20.3.2014, Az. 6 U 2/13 ). |
Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale verklagte den Anbieter und Betreiber des Programms „TV Wartezimmer“, das Werbung auf Bildschirmen in Arztpraxen ermöglicht. Apotheker hatten bei dem Unternehmen einen Sendeplatz bei bestimmten Ärzten gebucht. Über eine weitere Firma wurden dann mit den Betreibern der Arztpraxen Verträge über die Ausstrahlung geschlossen. Für das Programm „TV Wartezimmer“ hatte das beklagte Unternehmen selbst mit einem Prospekt und einem Internetauftritt geworben.
Urteil des LG Limburg
In dieser Werbung und in der ankündigungsgemäßen Ausstrahlung von Werbespots für Apotheken sah das Landgericht (LG) Limburg einen Verstoß gegen das sich aus § 11 Abs. 1 Apothekengesetz ergebende Verbot von Absprachen zwischen Apothekern und Ärzten über die Zuführung von Patienten. Zudem stellte es Verstöße gegen § 20 Abs. 2 Nr. 4 der Berufsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer (Verbot der Apothekenwerbung in Praxen) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fest. Dem beklagten Unternehmen wurden Betrieb und Bewerbung des Geschäftsmodells untersagt.
Berufung und Urteil des OLG Frankfurt
Die Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Wie die Richter ausführten, ist nicht unbedingt jede denkbare Form von Apothekenwerbung in einer Arztpraxis verboten. Unzulässig sei aber jedenfalls solche Werbung, die aus der Sicht der Patienten nur als gezielte Empfehlung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden werden können.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Verbotstatbestand des Apothekengesetzes dabei nicht erst erfüllt ist, wenn es tatsächlich zu einer Zuführung von Patienten zur beworbenen Apotheke kommt. Vielmehr reiche das Bestehen einer Absprache hierüber. Eine solche Absprache wiederum könne auch bei der Einschaltung Dritter vorliegen; ansonsten wäre das Zuführungsverbot zu leicht zu umgehen.
FAZIT | Bei dem Betrieb eines Wartezimmerfernsehens ist Vorsicht geboten. Eine Vielzahl von Regeln - zum Beispiel aus dem Berufs-, Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht - begrenzt den zulässigen Inhalt. Um Ärger wegen teurer Abmahnungen und Klagen zu vermeiden, sollte vor dem Start eines solchen, für Patienten dennoch interessanten Angebots rechtlicher Rat eingeholt werden. |