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· Fachbeitrag · Praxis-Außendarstellung

Praxisbeschilderung - was ist erlaubt?

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

| Mit dem wachsenden Wettbewerb zwischen Arztpraxen erlangt auch die Praxisbeschilderung größere Bedeutung. Sie soll auffallen, im Idealfall für neue Patienten sorgen, jedenfalls aber Verwechslungen ausschließen, Patienten lenken und informieren. Ohnehin ist jeder Arzt zum Aushang eines Praxisschildes am Praxissitz verpflichtet. Wenn es der Informationsbedarf gebietet, sind sogar mehrere Schilder erlaubt. Folgende Ausführungen sind auf Briefbögen, Rezeptvordrucke, Stempel, Telefonbucheinträge etc. sowie auf Werbeanzeigen übertragbar (siehe PPA 07/2014, Seite 18 ). |

Was auf dem Schild stehen muss

Wie die (weitgehend identischen) Berufsordnungen der Kammerbezirke vorschreiben, haben Ärztinnen und Ärzte auf ihrem Praxisschild den Namen, (Fach-)Arztbezeichnung, Praxissprechzeiten sowie eventuell die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft mit anderen Kollegen anzugeben. Für Vertragsärzte ist der Zusatz „Hausärztliche Versorgung” bzw. „Hausarzt” obligatorisch. Nur wer nicht unmittelbar patientenbezogen tätig wird und dies der Ärztekammer angezeigt hat, muss kein Praxisschild aushängen.

 

  • Beispiel: Vorschriftsmäßiges Praxisschild

Dr. med. Bernd Beispiel

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

 

Sprechstunden:

8 - 12 Uhr (Mo - Fr)

14 - 18:30 Uhr (Mo, Di)

sowie nach Vereinbarung

 

Was auf dem Schild stehen darf

Neben den obligatorischen Angaben dürfen auf dem Praxisschild folgende weitere Angaben aufgeführt sein:

  • Nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen (insbesondere Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen oder Angaben zu besonderer Fachkunde). Hierbei ist auf die korrekte Wiedergabe der Bezeichnungen zu achten. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
  • Qualifikationen, die nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworben wurden (zum Beispiel Zertifikate der Ärztekammer oder besondere Abrechnungsgenehmigungen).
  • Ausdrücklich als solche bezeichnete Tätigkeitsschwerpunkte.
  • Organisatorische Hinweise (Zulassung zu den Krankenkassen, Hinweise auf ausgelagerte Praxisräume, Wegweisungen und Angaben zu Parkmöglichkeiten).

 

Wichtig ist, dass die angegebenen Tätigkeiten nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig ausgeübt werden. Die zuständige Ärztekammer ist befugt, zur Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen benötigte Auskünfte zu verlangen. Manche Kammern handhaben die Ausweisung von Tätigkeitsschwerpunkten sehr restriktiv. So dürfen etwa nach der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe lediglich maximal drei Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführt werden, die zudem mindestens seit zwei Jahren in erheblichem Umfang ausgeübt werden müssen. Eine Verwechslungsgefahr der Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte mit Bezeichnungen der Weiterbildungsordnung ist - etwa durch die Angabe der jeweils verleihenden Institution in Klammern - auszuschließen.

 

  • Beispiel: Praxisschild mit freiwilligen Zusatzangaben

Gemeinschaftspraxis

 

Dr. med. Heike Schmidt

Fachärztin für Allgemeinmedizin

Hausärztin

 

Dr. med. Michael Müller

Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten

Allergologie

Tätigkeitsschwerpunkte:

Faltenunterspritzung

Narbenbeseitigung

Aknebehandlung

 

Sprechstunden:

8 - 12 Uhr (Mo - Fr)

14 - 18 Uhr (Mo, Di, Fr)

 

 Praxiseingang rückseitig 

Parkmöglichkeiten im Hof

 

Zusammenschlüsse mehrerer Ärzte

Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften und Kooperationsgemeinschaften müssen die gewählte Rechtsform der Kooperation auf dem Praxisschild vermerken. Zudem sind die Namen und Arztbezeichnungen sämtlicher zusammengeschlossenen Ärzte anzugeben. Bei überörtlichen Zusammenschlüssen ist jeder Praxissitz mit einem gesonderten Praxisschild auszuweisen.

 

Diese Vorgaben gelten auch für den Fall, dass die Kooperation mit selbstständig und eigenverantwortlich tätigen Angehörigen anderer Berufsgruppen (Zahnärzten, Logopäden, Hebammen, Ergotherapeuten etc.) ausgeübt wird. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund kann, muss aber nicht kundgetan werden. Sind in einer Praxis (zum Beispiel an einem Medizinischen Versorgungszentrum) angestellte Ärzte beschäftigt, so ist dies - allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen - auf dem Praxisschild kenntlich zu machen.

 

  • Beispiel: Kenntlichmachung angestellter Ärzte

Medizinisches Versorgungszentrum

 

Dr. med. Ulf Meier, Facharzt für Innere Medizin

Dr. med. Ralf Müller*, Facharzt für Strahlentherapie

Dr. med. Utz Schmidt*, Facharzt für Urologie

*angestellter Arzt

 

Sprechstunden:

8 - 12 Uhr (Mo - Fr)

14 - 18:30 Uhr (Mo, Di, Fr)

 

Öffentliches Ordnungsrecht

Die Gestaltung und Anbringung eines Praxisschildes unterliegt ordnungsrechtlichen Grenzen. Zwar ist für Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m² keine Baugenehmigung erforderlich. Jedoch dürfen Praxisschilder keine den Straßenverkehr beeinträchtigende oder ablenkende Wirkung haben. Im Zweifel sollten Sie vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

Urheber- und werberechtliche Vorgaben

Auch die Berufsordnung und das Urheberrechtsgesetz sind für die Praxisbeschilderung von Bedeutung. Die Abbildung eigener Logos und Bilder wie auch des Äskulapstabs ist jedoch erlaubt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, nicht nur durch Ärzte. An Strenge verloren haben die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes. Mittlerweile dürfen Ärzte in Berufskleidung oder bei der Arbeit am Patienten abgebildet werden. Ärztliche Leuchtreklame ist heute grundsätzlich zulässig und weit verbreitet. Auf jeden Fall muss die ärztliche Information auf sachliche und angemessene Art und Weise erfolgen und darf nie irreführend sein. Anpreisende oder vergleichende Werbung ist Ärzten verboten. Entscheidend bei der Namensfindung sind die beim durchschnittlichen Patienten geweckten Erwartungen, die nicht enttäuscht werden dürfen.

Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 18 | ID 42689083