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26.01.2009 | Steuern

Was ist bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten zu beachten?

Wer im Beruf vorankommen will, muss sich regelmäßig fortbilden. Aber insbesondere dann, wenn es sich um eine aufwendigere Fortbildung handelt, scheut mancher Arzt die Kostenübernahme. Doch karrierebewusste Mitarbeiterinnen unterstützt das Finanzamt durch Steuervorteile, denn alle Aufwendungen lassen sich als Werbungskosten unbegrenzt geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.  

Alle Fortbildungskosten können geltend gemacht werden

Um die Kosten für eine Fortbildung steuerlich geltend machen zu können, muss die Fortbildung vom Fiskus als berufliche Bildungsmaßnahme anerkannt werden - denn für private Bildungsmaßnahmen gibt es keine Steuervorteile. Dabei ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Allgemeine Kurse an der Volkshochschule - wie Sprach- oder Computerkurse - ordnet das Finanzamt zum Beispiel eher dem privaten Bereich zu.  

 

Handelt es sich um eine vom Fiskus anerkannte Fortbildungsmaßnahme (wie zum Beispiel die Aufstiegsfortbildung zur Anerkennung als QM-Beauftragte), so dürfen alle damit verbundenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die die Mitarbeiterin selbst bezahlt hat. Hierzu zählen die Seminargebühren, die Gebühren für Skripte und Prüfungen, aber auch die Kosten für Fachliteratur, benötigtes Material und Instrumente.  

Nachweis der Fahrtkosten als Pauschale möglich

Fahrtkosten müssen dem Fiskus nachgewiesen werden. Hier hilft der Stundenplan des Fortbildungslehrganges. Nutzt die Mitarbeiterin für ihre Fahrten öffentliche Verkehrsmittel, gilt der Fahrschein als Beleg. Fährt sie mit dem eigenen Auto, kann sie die tatsächlichen Kosten absetzen, was jedoch aufwendig zu berechnen ist und mit Belegen nachgewiesen werden muss. Einfacher ist es, die Kilometerpauschale anzugeben. Dann kann sie je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro geltend machen.  

 

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigte, können Mitarbeiterinnen diese Fahrtkosten absetzen, selbst wenn die Fortbildungsmaßnahme länger als ein Jahr dauert. Der BFH gab einem technischen Angestellten recht, der vier Jahre lang samstags und an zwei Abenden je Woche eine Berufsschule besuchte und in seiner Steuererklärung die Fahrtkosten mit jeweils 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend machte (Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 66/05).  

Für Verpflegungs- und Übernachtungskosten gelten
Pauschalen

Auch an den Mehrkosten für die Verpflegung bei der Fortbildung beteiligt sich das Finanzamt. Dafür braucht die Mitarbeiterin keine Belege zu sammeln, da hierfür ebenfalls Pauschalen angesetzt werden. Diese richten sich nach der tatsächlichen Abwesenheit am Kalendertag. Es werden also nicht nur die Fortbildungszeiten selbst berücksichtigt, sondern auch die Reisezeiten zur Fortbildung. Beträgt Abwesenheit mindestens 8, aber nicht mehr als 14 Stunden, so liegt die Pauschale bei 6 Euro. Zwischen 14 und 24 Stunden liegt sie bei 12 Euro und war die Mitarbeiterin 24 Stunden abwesend, kann sie 24 Euro geltend machen.  

 

Ist für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung eine Übernachtung notwendig, dann können diese Kosten auch in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies ist natürlich nur möglich, wenn die Übernachtungskosten nicht schon in der Lehrgangsgebühr enthalten sind. Zudem gilt diese Abzugsfähigkeit nur für die reinen Übernachtungskosten.  

 

Beachten Sie: Sind in der Hotelrechnung auch Mahlzeiten enthalten, werden diese nicht zusätzlich anerkannt. Schließlich wurde hierfür bereits die oben genannte Pauschale angesetzt. Deshalb wird zum Beispiel bei einer Hotelrechnung, die eine Übernachtung mit Frühstück ausweist, ein pauschaler Betrag von 4,80 Euro abgezogen, wenn für das Frühstück kein besonderer Betrag aufgeführt ist (für Mittag- und Abendessen je 9,60 Euro). Ansonsten muss der konkrete Betrag für das Frühstück, Mittag- oder Abendessen abgezogen werden.  

Fachliteratur und Lernmittel sind immer Werbungskosten

Unabhängig von einer Fortbildungsmaßnahme können beruflich benötigte Fachliteratur und Lernmittel immer als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob die Anschaffung auf eigene Initiative oder auf Empfehlung der Dozenten erfolgte. Lediglich die Belege und Quittungen müssen bei der Steuererklärung eingereicht werden.  

Steuerersparnis nur, wenn der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro pro Jahr überschritten wird

Jeder Arbeitnehmer kann Fortbildungskosten bei seiner Steuererklärung angeben. Das macht aber nur Sinn, wenn der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920 Euro pro Jahr überschritten wird, denn dieser Betrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Meistens machen die Fahrtkosten von und zur Arbeit (Pendlerpauschale) den größten Kostenblock aus. Einen steuerlichen Vorteil hat somit nur die Mitarbeiterin, deren gesamte Werbungskosten - einschließlich der Fortbildungskosten - den Pauschbetrag überschreiten.  

 

Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 14 | ID 124012