08.01.2008 | Steuern
Steuerfreie Leistungen statt Lohnerhöhung: Welche Möglichkeiten gibt es jetzt noch?
Bei einer normalen Lohnerhöhung bleibt unter dem Strich für die Mitarbeiterin der Praxis relativ wenig übrig. Wesentlich effektiver ist es daher, alle Möglichkeiten der steuerbegünstigten oder steuerfreien Zuwendungen auszuschöpfen. Dazu zählen in einer Arztpraxis:
Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten von einem Wert bis zu 44 Euro (Blumen, Bücher etc.) aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses sind begünstigt. Dies können erfolgreich abgelegte Prüfungen, Geburtstage oder Hochzeitsjubiläen sein. Ausgeschlossen sind Geldgeschenke.
Betriebsveranstaltungen
Hier gibt es eine Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung und Mitarbeiter, das heißt: Wenn diese Grenze überschritten wird, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Mittlerweile fallen auch Betriebsausflüge mit einer Übernachtung darunter. Diese Freigrenze gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Damit sind Betriebsveranstaltungen als attraktive Teamprämien nutzbar.
Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent lohnversteuert werden, Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht gezahlt werden. Die folgenden Höchstsätze pro Jahr dürfen nicht überschritten werden: 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Die Erholungsbeihilfen müssen nachweislich für die Erholung verwendet und zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.
Fahrkostenersatz
Begünstigt sind zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw pro Arbeitstag mit bis zu 30 Cent je Entfernungskilometer (also für die einfache Fahrt zur Praxis). Seit 2007 gilt dies aber erst ab dem 21. Entfernungskilometer – daran ändert zunächst auch die derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängige Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. August 2007 nichts. Begünstigte Fahrtkostenzuschüsse müssen mit 15 Prozent Lohnsteuer versteuert werden, die üblicherweise vom Arbeitgeber zu übernehmen ist. Sozialversicherungsbeiträge fallen auch hier nicht an.
Fortbildung
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zahlungen für berufliche Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiterin, wenn diese im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortbildungsmaßnahmen die Einsatzfähigkeit der Mitarbeiterin in der Praxis erhöhen sollen.
Kindergartenzuschüsse
Für nicht schulpflichtige Kinder kann ein Kindergartenzuschuss gezahlt werden, wobei er zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen muss.
Warengutscheine
Sachbezüge – also Ausgaben für Wohnung, Waren, Dienstleistungen etc. – sind steuerfrei, wenn sie 44 Euro im Monat nicht übersteigen. Darunter fallen auch Benzingutscheine. Allerdings darf hier kein Geldbetrag angegeben werden, weil dann steuerpflichtiges Arbeitsentgelt vorläge. Vielmehr sollte ganz konkret die Art und Menge des Treibstoffes sowie die Tankstelle angegeben werden. Außerdem sollte der Monat der Einlösung aufgeführt werden. Dazu ein Beispiel:
| Briefkopf des Arbeitgebers Datum .....................
Gutschein zum Bezug von Treibstoff bei der Tankstelle .................
Unser(e) Mitarbeiter(in) Herr/Frau ............................................. ist berechtigt, im Monat .................................................... 200... gegen Vorlage dieses Gutscheins insgesamt ..... Liter
zu beziehen. Dieser Gutschein darf nach Ablauf des oben genannten Monats nicht mehr eingelöst werden. ...................................................... Unterschrift |
Dass sich die Mühe lohnt, zeigt folgende Vergleichsrechnung: Wenn eine Mitarbeiterin monatlich einen Benzingutschein im Wert von 40 Euro erhält, zahlt der Praxisinhaber 12 x 40 Euro = 480 Euro im Jahr. Bei einer Lohnerhöhung, die der Mitarbeiterin netto ebenfalls 480 Euro bringt, müsste dieser Betrag erfahrungsgemäß verdoppelt werden. Hinzu käme ein Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 22 Prozent, so dass sich der Bruttoaufwand für den Praxisinhaber auf 1.171 Euro summieren würde. Die Ersparnis fcür den Praxisinhaber beträgt hier also 691 Euro.