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29.01.2010 | Steuern

Steuerentlastungen für MFA ab 2010

Das Jahr 2010 hat viele neue Gesetze gebracht und damit auch viele Änderungen für Steuerzahler. „Praxisteam professionell“ stellt Ihnen auf dieser Seite in einem kurzen Überblick und im Online-Service alle Details der wichtigsten Änderungen für Medizinische Fachangestellte vor. Sie finden den gesamten Beitrag unter www.iww.de in „myIWW“ in der Rubrik „Online-Beiträge“. Sollten Sie noch nicht für „myIWW“ angemeldet sein, lesen Sie die Anleitung auf der Umschlaginnenseite dieser Ausgabe.  

Grundfreibeträge

Der steuerliche Grundfreibetrag für die Einkommen- und Lohnsteuer ist erhöht worden: um 170 Euro für alle Alleinstehenden (von jährlich 7.834 Euro auf 8.004 Euro) und um 340 Euro für Ehepaare (von 15.669 Euro auf 16.009 Euro). Wer bis zu diesen Beträgen über zu versteuerndes Einkommen verfügt, muss keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer zahlen.  

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind erhöht worden

Um Familien zu fördern, wird das Kindergeld ab 2010 um monatlich 20 Euro erhöht. Der jährliche Kinderfreibetrag wird von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben.  

Beiträge zur Krankenkasse werden besser gestellt

Gesetzlich und privat Versicherte können ab 2010 die Beiträge für ihre Krankenversicherung in voller Höhe absetzen, soweit diese nicht über eine medizinische Grundversorgung hinausgehen. Bisher konnten diese Versicherungsbeiträge nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.  

Steuerklassen auf der Lohnsteuerkarte bei Ehegatten

Ab 2010 können Ehegatten ihr Einkommen auf Antrag mit den Steuerklassen IV + IV und einem individuell bestimmten Faktor besteuern lassen. Mit diesem neuen Faktorverfahren soll erreicht werden, dass bereits bei der monatlichen Lohnzahlung der Vorteil des Ehegattensplittings berücksichtigt und der geringer verdienende Ehegatte in der Steuerklasse V nicht mehr so hoch besteuert wird.  

Höhere Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Altersvorsorgeaufwendungen werden im Jahr 2010 mit 70 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt, höchstens jedoch mit 14.000 Euro bzw. 28.000 Euro bei Verheirateten.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 15 | ID 133152