· Fachbeitrag · Recht
Was Sie bei der Behandlung von Minderjährigen beachten müssen
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| Bei jeder ärztlichen Behandlung wird der Abschluss eines Behandlungsvertrags zwischen dem Arzt und seinem Patienten vorausgesetzt. Dieser Vertrag kann jedoch nur geschlossen werden, wenn beide Vertragspartner geschäftsfähig sind. Was ist also bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu beachten? |
Wann ist Geschäftsfähigkeit gegeben?
Die volle Geschäftsfähigkeit wird in der Regel mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig. Daher können sie selbst keinen Behandlungsvertrag abschließen. Dieser muss mit den gesetzlichen Vertretern - in den meisten Fällen den Eltern - abgeschlossen werden. Hat nur ein Elternteil den Behandlungsvertrag geschlossen, so hat dies bei Routinebehandlungen in der Regel Gültigkeit.
Praxishinweis |
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Paaren sollte zumindest bei kostenaufwendigeren Behandlungen die Einwilligung beider Elternteile eingeholt werden. Ist schnelles Handeln bei notfallmäßigen Eingriffen gefordert, so dürfte auch die Einwilligung eines Elternteils genügen. |
Von beschränkter Geschäftsfähigkeit spricht man ab der Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für den Abschluss eines Behandlungsvertrags benötigt auch der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Erfolgt der Abschluss des Behandlungsvertrags ohne vorherige Einwilligung der Eltern, so kann er nur durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden. Allerdings darf der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige Willenserklärungen abgeben, durch die er einen rechtlichen Vorteil erlangt, ohne dass ihm daraus Pflichten entstehen.
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Ein 15-jähriger in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) familienversicherter Jugendlicher erscheint allein in der Praxis zu einer Routine-Untersuchung. Er hat aufgrund des Versicherungsverhältnisses einen Leistungsanspruch, den er selbstständig stellen kann. Das bedeutet, er kann Leistungen aus der GKV entgegennehmen, jedoch keine Zahlungsverpflichtungen übernehmen. |
Der Taschengeldparagraf
Darüber hinaus muss im Rahmen der Behandlung von Kindern und Jugendlichen der „Taschengeldparagraf“ (§ 110 BGB) erwähnt werden. Hiervon sind Leistungen betroffen, die der Minderjährige aus Mitteln begleichen kann, die ihm zu diesem Zweck bzw. zur freien Verfügung stehen. Aufgrund dieses Paragrafen kann zwar ein Behandlungsvertrag zustande kommen, allerdings dürfte das - meist bedingt durch die Höhe des Taschengelds - im Rahmen einer ärztlichen Behandlung die absolute Ausnahme sein.
Einwilligungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit
Neben der Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit zu beachten. Die Geschäftsfähigkeit betrifft die finanzielle Absicherung der Behandlung, für ihre Zulässigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit ausschlaggebend. Die Einwilligungsfähigkeit ist an die Einsichtsfähigkeit des Patienten gebunden. Während man von Jugendlichen unter 14 Jahren keine Einwilligungsfähigkeit erwartet, ist dies mit nahender Volljährigkeit eher der Fall. Es handelt sich dabei allerdings um eine personenabhängige Entscheidung, die in jedem einzelnen Fall vom Arzt zu überprüfen ist. Darüber hinaus ist diese abhängig vom Umfang und den Risiken der Behandlung sowie dem Grad der Verständnis- und Urteilsfähigkeit.
Praxishinweis |
Wenn die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden muss, dann sind sie auch über die Behandlung (zum Beispiel eine ambulante OP) und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Der minderjährige Patient sollte jedoch seinem Alter entsprechend mit in die Aufklärung einbezogen werden. Bei risikobehafteten Eingriffen empfiehlt es sich grundsätzlich, das Einverständnis beider Eltern bzw. Sorgeberechtigten einzuholen, um Schwierigkeiten vorzubeugen. |
Was ist bei fehlender Einwilligung zu tun?
Nun sind beide Elternteile oder Sorgeberechtigte nicht immer einer Meinung. Fehlt in dringenden Fällen die Einwilligung eines oder sogar beider Elternteile, so besteht die Möglichkeit, das Familiengericht einzuschalten, um schwerwiegende Folgen für den Minderjährigen abzuwenden. Ist allerdings Gefahr in Verzug, sodass keine Zeit verloren werden darf, kann der Arzt „im mutmaßlichen Interesse“ des Minderjährigen die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
In all diesen Fällen ist eine sorgfältige Dokumentation der Erkrankung, der eingeleiteten Maßnahmen und der besonderen Umstände unerlässlich.
Vorgehensweise für die tägliche Praxis
Die rechtlichen Hintergründe sowie die Rahmenbedingungen für die Behandlung minderjähriger Patienten sind überaus komplex und vielschichtig. Aus diesem Grund kann das Thema hier nur beispielhaft erläutert werden. Allerdings stellt sich der tägliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der Praxis selten problematisch dar.
Kinder unter 7 Jahren kommen in der Regel in Begleitung eines Elternteils zur ärztlichen Behandlung in die Praxis, sodass ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Für routinemäßige Behandlungen genügt die Einwilligung eines Sorgeberechtigten. Auch eine telefonische Abklärung ist möglich. Bei Minderjährigen zwischen 8 und 18 Jahren sollte auf jeden Fall - wenn sie ohne Begleitung eines Sorgeberechtigten erscheinen - vor der Behandlung die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Es besteht dabei auch die Möglichkeit der telefonischen Rücksprache.
Wann ist die Zustimmung der Eltern unbedingt erforderlich?
Vorsicht ist bei Röntgenaufnahmen geboten. Während der Arzt gemäß Röntgenverordnung vor der Anfertigung eines Röntgenbilds zunächst das Strahlenrisiko und den gesundheitlichen Nutzen abwägt (rechtfertigende Indikation), ist er darüber hinaus dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten einzuholen. Kann die Einwilligung der Eltern nicht direkt erteilt werden, sollten Röntgenbilder - wenn möglich - auf einen Folgetermin verschoben werden.
Und über allem steht die Schweigepflicht
Die Persönlichkeitsrechte des Patienten werden durch die Schweigepflicht geschützt. Der Arzt muss abwägen, ob die elterliche Sorge um die Gesundheit des Kindes oder das Persönlichkeitsrecht des minderjährigen Patienten im Vordergrund steht. Eine oftmals schwierige Entscheidung, gerade dann, wenn Kinder aufgrund von offensichtlichen Misshandlungen in die Praxis kommen.
Weiterführende Hinweise
- Ärztliche Schweigepflicht in Fällen von Kindesmisshandlung („Praxisteam professionell“ - PPA - Nr. 7/2009, S. 9)
- Schweigepflicht und Entbindung von der Schweigepflicht(„Praxisteam professionell“ - PPA - Nr. 3/2008, S. 3)