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30.06.2009 | Recht

Ärztliche Schweigepflicht in Fällen von Kindesmisshandlung

von RA, FA Medizinrecht Sören Kleinke und Rechtsreferendarin Annette Greulich, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.com

Ärztinnen, Ärzte und MFA erlangen immer wieder Kenntnis von Kindesmisshandlungen. Sie stehen dann regelmäßig vor der Frage, ob sie diese Kenntnisse an das Jugendamt oder anderweitige Stellen weitergeben dürfen oder ob sie durch die Weitergabe gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen. „Praxisteam professionell“ stellt Ihnen im Folgenden die aktuelle Rechtslage vor.  

Ärztliche Schweigepflicht: die derzeitige Rechtslage

Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Die Schweigepflicht ist wesentlich für die ärztliche Behandlung. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient kann nur dann entstehen, wenn der Patient mit der Verschwiegenheit des Arztes rechnen kann. Dieses Vertrauen ermöglicht es oft erst, dass der Patient selbst bzw. die Eltern von misshandelten Kindern einen Arzt aufsuchen. Auch MFA unterfallen der Schweigepflicht.  

 

Das Strafrecht stellt die Verletzung der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe. Allerdings gilt die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit nicht uneingeschränkt. Gemäß § 203 StGB macht sich der Arzt nur dann strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart. In Fällen von Kindesmisshandlung kommen folgende Möglichkeiten in Betracht, die es dem Arzt erlauben würden, trotz Schweigepflicht Auskunft zu geben.  

 

  • Einwilligung des Patienten: Der Arzt ist an die ärztliche Schweigepflicht nicht gebunden, wenn der Patient bzw. seine Sorgeberechtigten mit der Offenbarung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden sind. Minderjährige können die Entbindungserklärung abgeben, soweit sie die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit haben. Fehlt diese Fähigkeit, müssen die gesetzlichen Vertreter den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. In Fällen von Kindesmisshandlung ist es schwierig, Patienten zu veranlassen, eine Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht abzugeben. Dennoch ist es ratsam, bei einem Gespräch mit dem Kind und den Sorgeberechtigten mögliche Hilfestellungen, auch externer Stellen wie dem Jugendamt, anzubieten.

 

  • Rechtfertigender Notstand: Eine Offenbarungsbefugnis kann sich auch aus dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB ergeben. Wann dieser eintritt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Prüfung des § 34 StGB entschieden werden.

 

Rechtfertigender Notstand: § 34 StGB

  • § 34 StGB setzt zunächst das Bestehen einer Notstandslage voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit etc. gegeben ist. Kindesmisshandlungen stellen zweifelsohne eine Gefahr für Leben und Leib des Kindes dar. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn das schädigende Ereignis unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht bzw. bereits begonnen hat. Erlangt ein Arzt Kenntnis von zukünftigen Misshandlungen, ist eine solche Notstandslage zweifellos gegeben. Allerdings erlangt ein Arzt meist erst durch diagnostizierte Verletzungen den Verdacht einer Kindesmisshandlung. Liegen die Misshandlungen in der Vergangenheit, stellt sich die Frage, ob daraus ohne Weiteres eine gegenwärtige Gefahr für Leben und Leib des Kindes geschlossen werden kann.

 

Eine gegenwärtige Gefahr ist lediglich dann zu bejahen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Zwar wiederholen sich Misshandlungen überwiegend und erstrecken sich oft über einen langen Zeitraum, jedoch reicht eine solche abstrakte Gefährdung zur Rechtfertigung nach § 34 StGB nicht aus. Allerdings besteht für den Arzt die Möglichkeit, die Wiederholungsgefahr anhand von konkreten Hinweisen darzulegen. Stellt der Arzt fest, dass unterschiedliche Heilungsgrade von ähnlichen Verletzungen bestehen, spricht dieses für eine mehrmalige Misshandlung und deutet somit auf eine wahrscheinliche Wiederholung der Misshandlung.

 

  • Die Offenbarung muss darüber hinaus erforderlich und geeignet sein, die Gefahr von dem Kind abzuwenden. Kann der Arzt zum Beispiel den Täter zu einer Therapie bewegen und wird das Kind durch diese Maßnahme wirksam vor zukünftigen Misshandlungen geschützt, ist die Offenbarung zum Schutz des Kindes nicht mehr erforderlich.

 

  • Weitere Voraussetzung ist, dass das geschützte Rechtsgut (Leben und Leib des Kindes) das beeinträchtigte Rechtsgut (die ärztliche Schweigepflicht) wesentlich überwiegt. Bei Kindesmisshandlungen besteht die Gefahr weiterer körperlicher und seelischer Schäden des Kindes, sodass hier regelmäßig ein Überwiegen des geschützten Rechtsguts gegenüber der Schweigepflicht anzunehmen ist. Dennoch ist eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Güterabwägung erforderlich.
Damit sich der Arzt auf § 34 StGB berufen kann, müssen die Entscheidungsgründe des Arztes nachprüfbar sein. Der Arzt sollte demnach die Anhaltspunkte, die für die Gefährdung des Kindeswohles sprechen, seine Hilfsangebote an die Sorgeberechtigten sowie die erfolgte Abwägung zwischen den geschützten Rechtsgütern sorgfältig dokumentieren.

 

  • Offenbarungspflichten: Eine Offenbarungspflicht besteht lediglich in einzelnen, gesetzlich geregelten Fällen, im Bereich von Kindesmisshandlungen existiert eine solche gesetzliche Regelung nicht.

Neue Rechtslage aufgrund des Kinderschutzgesetzes?

Derzeit streiten die Parteien über den Kinderschutz-Gesetzentwurf von Familienministerin Ursula von der Leyen (CDU). Es ist nicht sicher, ob das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. „Praxisteam professionell“ wird Sie zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf unterrichten.  

Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 9 | ID 128074