27.05.2010 | Recht
Hepatitis C - eine anerkannte Berufskrankheit der Praxismitarbeiterin?
von Dr. S. Olbertz, Olbertz Unternehmensberatung, Marl
Für alle, die in der Medizin tätig und bei der Berufsgenossenschaft versichert sind, sind drei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2009 von Interesse. An diesem Termin hatte das BSG in mehreren Fällen zu entscheiden, wann die Hepatitis C als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Schließlich handelt es sich dabei um eine Infektionserkrankung, die sich jeder in einer Arztpraxis Tätige durch die Arbeit zuziehen kann und die in der Berufskrankheiten-Verordnung der gesetzlichen Unfallversicherung verzeichnet ist.
Wann liegt eine Berufskrankheit vor?
Damit die gesetzliche Unfallversicherung eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkennt, muss sich der Versicherte die Krankheit durch die Arbeit zugezogen haben. Zudem muss die Erkrankung - von Ausnahmen abgesehen - in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet sein.
Diese Verordnung enthält auch einen Abschnitt über Infektionskrankheiten und speziell die Berufskrankheit Nr. 3101. Diese bezieht sich auf Versicherte, die beispielsweise im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind und die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 3101 werden als Erkrankungen verschiedene Formen der Hepatitis, die Tuberkulose und HIV-Infektionen aufgeführt.
Das Problem ist also nicht die Anerkennung der Infektionskrankheit als Berufskrankheit, sondern der Nachweis, dass von einem engen Zusammenhang zwischen Arbeit und Infizierung auszugehen ist. Denn gerade bei Infektionskrankheiten lässt sich häufig nicht konkret nachweisen, dass sie durch ein bestimmtes Ereignis verursacht worden sind. Die Richter des BSG gingen deshalb davon aus, es sei ausreichend, dass die berufliche Tätigkeit den Versicherten in besonderem Maße einer Infektionsgefahr aussetzt.
Entscheidungen sind stark einzelfallabhängig
Dass die Problematik nicht so einfach ist, zeigen die Entscheidungen des BSG. Bei einer Krankenschwester fand es einen klaren Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Infizierung. Hingegen lehnte es bei einem Catering-Mitarbeiter und einer Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein weiterer Fall - hier handelt es sich um einen Entsorger - ist noch offen.
Der „Fall“ der Krankenschwester
Bei der Krankenschwester sahen die Richter einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Infizierung. Sie hatte zwar nicht in erhöhtem Maße mit Hepatitis-C-Infizierten zu tun, war aber durch ihre jahrelange Tätigkeit im Krankenhaus einem erhöhten Übertragungsrisiko ausgesetzt.
Die Krankenschwester musste nicht konkret nachweisen, dass sie während der Arbeit mit dem Virus in Berührung gekommen war - etwa durch einen Stich mit einer verseuchten Spritze. Der Senat befand es als ausreichend, dass sie grundsätzlich über einen längeren Zeitraum einem erhöhten Risiko ausgesetzt war, weil sie infizierte Patienten betreut hat (Az: B 2 U 30/07 R, Abruf-Nr: 092134).
Im Umkehrschluss bedeutet diese Entscheidung der obersten Richter, dass die Berufsgenossenschaft an Arbeitsplätzen mit erhöhtem Infektionsrisiko im Krankheitsfall immer zahlen muss. Nur wenn sie beweisen kann, dass die Krankheit nicht durch die Tätigkeit verursacht wurde, ist sie von ihren Verpflichtungen befreit.
Der „Fall“ des Angestellten einer Catering-Firma
Im folgenden Fall lehnte das Gericht die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Der Beschäftigte einer Firma, die für das Catering in einer Klinik zuständig war, hatte beim Abräumen eines Tabletts eine Stichverletzung durch einen Spritzenaufsatz erlitten. Es war jedoch unklar, ob er sich dadurch angesteckt hatte. Hier forderten die Richter, dass der Beschäftigte „die objektive Beweislast“ zu tragen habe. Er musste also nachweisen, dass er sich die Hepatitis-C-Infektion durch genau diese Stichverletzung zugezogen hat - das konnte er nicht (Az: B 2 U 29/07 R, Abruf-Nr: 101552).
Der „Fall“ der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA)
Auch im Fall einer ZFA lehnten die Richter die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Sie war in der Praxis nur aushilfsweise für vier Monate tätig. In dieser Zeit wurde allerdings an zwei Tagen ein mit Hepatitis C infizierter Patient behandelt. Etwa ein Jahr später wurde auch bei der ZFA Hepatitis C festgestellt, wobei allerdings die Ursache nicht mehr geklärt werden konnte.
Das Gericht lehnte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab - mit der Begründung, dass die ZFA bei ihrer Arbeit nicht überdurchschnittlich häufig mit Hepatitiskranken zu tun gehabt und außerdem nur kurze Zeit in der Zahnarztpraxis gearbeitet habe. Damit habe für sie keine erhöhte Infektionsgefahr bestanden. Die Richter forderten hier ebenfalls einen Nachweis der beruflichen Ursache (Az: B 2 U 7/08 R, Abruf-Nr: 092135), was allerdings nicht möglich war.