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29.07.2010 | Recht

Fehlende PC-Kenntnisse können zur Kündigung führen

von Dr. S. Olbertz, Olbertz Unternehmensberatung, Marl

Es gibt sie noch: Meist ältere Angestellte, die im Umgang mit einem Handy, dem PC und modernen Arbeitsmitteln eher zurückhaltend sind. In den Arztpraxen handelt es sich überwiegend um hoch geschätzte Mitarbeiterinnen, die sich besonders in der Assistenz und Patientenbetreuung hervortun, die Arbeit am PC jedoch den Kolleginnen überlassen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig Holstein zeigt jedoch, dass solche Mitarbeiterinnen - selbst nach jahrzehntelanger Praxiszugehörigkeit - eine Kündigung fürchten müssen (Urteil vom 9.9.2009, Az: 3 Sa 153/09, Abruf-Nr: 093735).  

Sachverhalt

Das Gericht hatte im Fall eines Kleinbetriebs mit drei Mitarbeitern zu entscheiden. Obwohl einer der Mitarbeiter den Computer und andere technische Geräte gelegentlich für seine Arbeit brauchte, zeigte er kein Interesse daran, sich mit den Geräten zu beschäftigen. Deshalb bat er auch regelmäßig seine Kollegen um Hilfe. Als der Arbeitgeber aus finanziellen Gründen einem seiner drei Angestellten kündigen musste, fiel die Wahl auf den Kollegen ohne Computerkenntnisse. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus, obwohl der Mitarbeiter schon seit 40 Jahren im Betrieb tätig war.  

 

Der 55-jährige Arbeitnehmer hielt die Kündigung angesichts seines Alters für sozial ungerechtfertigt und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Er war der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, die Arbeitnehmer auf die zunehmende Technisierung vorzubereiten und sie entsprechend aus- und fortzubilden. Das ergäbe sich schon aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht.  

Entscheidungsgründe

Die Richter des LAG sahen dies anders. Sie waren der Meinung, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Höhe der Zeit zu halten. Arbeitnehmer müssten von sich aus versuchen, sich weiterzubilden - gegebenenfalls können sie ihren Arbeitgeber dabei um Unterstützung bitten. Zudem betonten die Richter, dass jemand nicht nur deshalb vorrangig vor einer Kündigung geschützt ist, weil beispielsweise eine langjährige Betriebszugehörigkeit oder ein höheres Lebensalter vorliegen. Wäre das der Fall, dann wären Arbeitnehmer allein durch Zeitablauf irgendwann unkündbar. Für die Mitarbeiterin in der Arztpraxis gilt somit: Eine ständige Fortbildung - auch im PC-Bereich - ist zur Sicherung des Arbeitsplatzes dringend erforderlich.  

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 6 | ID 137459